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1. Wenn das Kfz des VersNehmers abends vor einem Ferienhaus in einem spanischen Ort abgestellt, dort am nächsten Morgen nicht mehr vorgefunden, am selben Tag 500 m entfernt auf dem Parkplatz eines Supermarktes mit eingeschlagenem hinteren linken Seitenfenster und Beulen und Kratzern an der rechten Fahrzeugseite vom vorderen Kotflügel bis zum Heck entdeckt worden ist und wenn nach Sachverständigenfeststellung davon auszugehen ist, daß der Schloßzylinder nur mit Schlüsseln betätigt wurde, die bedingungsgemäß dazu passen, und der VersNehmer nicht vorgetragen hat, wie der Täter in den Besitz des passenden Schlüssels gekommen ist, ist der Nachweis des äußeren Bildes für einen Einbruchdiebstahl des fehlenden Kassettenradios geführt, nicht aber auch für eine Entwendung des Kfz. 2. a) Ein VersNehmer, der eine behauptete Fahrzeugentwendung nicht beweisen kann, ist nicht gehindert, seinen Entschädigungsanspruch auf einen nachgewiesenen Unfall zu stützen (BGH VersR 1979, 805; BGH r+s 1983, 49 = VersR 1983, 289; BGH r+s 1985, 1 = VersR 1985, 78; VersR 1985, 330; Senat VersR 1986, 567; Senat VersR 1990, 261). 2. b) Wenn der schadenbegründende Sachverhalt nicht aufgeklärt werden kann, jedoch feststeht, daß die Schäden nach Art. und Beschaffenheit nur auf einem Unfall i.S.d. § 12 Abs. 1 IIe AKB beruhen können, so reicht diese Feststellung aus, um die Leistungspflicht des Versicherers zu begründen (Prölss/Martin VVG 25. Aufl. § 12 AKB Anm. 6 a; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtvers. 15. Aufl. § 12 AKB Rdnr. 55).

OLG Hamm (20 U 343/92) | Datum: 31.03.1993

Der Kl. konnte den erforderlichen Nachweis eines Entwendungsschadens nicht erbringen. Allerdings stehen die von der Fahrzeugvollversicherung u.a. erfaßten Tatbestände der Entwendung und des Unfalls selbständig und [...]

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