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»a. Der Senat hält an seiner Auffassung nicht mehr fest (so: FamRZ 1987, 728), eine Partei, welche die Entscheidung über ihr Prozeßkostenhilfegesuch nicht abwartet, sondern gleichzeitig auch bereits die Klage oder den Scheidungsantrag einreicht, verursache mutwillig Kosten. b. Für die Prüfung der Erfolgsaussicht einer Klage (oder eines Scheidungsantrags) ist der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Bewilligungsgesuchs wegen Prozeßkostenhilfe maßgeblich. c. Wird die Entscheidung über ein PKH-Gesuch durch das Gericht verzögert, so ist bei der späteren Entscheidung weiterhin die Sach- und Rechtslage maßgeblich, wie sie zum Zeitpunkt einer rechtzeitigen Entscheidung bei ordnungsgemäßem Verfahrensverlauf bestanden hätte. d. Der Zeitpunkt der Entscheidungsreife ist gleichermaßen für die tatsächlichen wie die rechtlichen Voraussetzungen hinreichender Erfolgsaussicht eines Rechtsschutzbegehrens maßgeblich. e. Der Zeitpunkt der Entscheidungsreife wird regelmäßig dadurch bestimmt, daß die Partei die für die Prozeßkostenhilfe erforderlichen Unterlagen vorgelegt sowie den Antrag schlüssig begründet hat und dem Gegner angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO - regelmäßig ca. zwei Wochen - eingeräumt worden ist. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören in der Regel der vollständig ausgefüllte Vordruck nach § 117 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO sowie die entsprechenden Belege gemäß § 117 Abs. 2 ZPO. f. Eine Ausnahme von dem Grundsatz der Maßgeblichkeit des Zeitpunktes der Entscheidungsreife gilt, wenn um Prozeßkostenhilfe für eine lediglich angekündigte, noch nicht erhobene Klage nachgesucht wird. In diesem Fall ist die Erfolgsaussicht nach Maßgabe der Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu prüfen.«

OLG Karlsruhe (2 WF 65/93) | Datum: 21.12.1993

DRsp IV(418)275a-f Justiz 1994, 374 FamRZ 1994, 1123 [...]

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