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»Zu den Folgen einer fehlerhaften Bauleitplanung (hier: 'isolierte' Straßenplanung der Stadt Bargteheide). Der durch Richterrecht geprägte Anspruch auf Folgenbeseitigung besitzt voneinander zu trennende allgemeine tatbestandliche Voraussetzungen und im Einzelfall gegebene 'rechtsvernichtende' Ausschlußgründe. Die Beziehungen zwischen dem 'Straßenanlieger' und der 'Straße' sind solche, die im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Gegenstand näherer gesetzlicher Regelung sein können. Insoweit bestehen keine Besonderheiten gegenüber anderen, nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 1 in Verb. mit Abs. 2 GG regelungsbedürftigen und auch regelungsfähigen Nutzungskonflikten. Die Festsetzung einer Verkehrsfläche im Wege 'isolierter' Straßenplanung nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB stellt eine Regelung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Ein Grundeigentümer muß Beeinträchtigungen, die eine Straße durch ihre bestimmungsmäßige Nutzung auslöst, nur dann hinnehmen, wenn für die Herstellung der Straße und die bestimmungsgemäße Nutzung eine ausreichende Rechtsgrundlage gegeben ist. Ein Rechtssatz, daß es gegen den 'Schwarzbau' der öffentlichen Hand nur einen vorbeugenden Rechtsschutz gibt, besteht nicht. Die straßenrechtliche Widmung ist kein Vollzugsakt einer 'isolierten' Straßenplanung, sie ist gegenüber dem Grundeigentümer rechtlich ungeeignet, den durch eine fehlerhafte Bauleitplanung rechtswidrig entstandenen Zustand aufzuheben, und steht deswegen einem Anspruch auf Folgenbeseitigung bei fehlerhafter Bauleitplanung nicht entgegen. Das Ziel des Anspruchs auf Folgenbeseitigung ist zwar auf die Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände gerichtet; sein Inhalt ist gleichwohl darauf begrenzt, den rechtswidrigen Eingriff in die subjektive Rechtsstellung zu beseitigen.

BVerwG (4 C 24.91) | Datum: 26.08.1993

I. 1. Die Beteiligten streiten über die Möglichkeit und Notwendigkeit einer 'Folgenbeseitigung' einer für nichtig erklärten bauplanerischen Festsetzung. Der Kläger ist seit 1983 Eigentümer eines 1969 gebauten [...]

»1. Die durch Verkehrszeichen verlautbarte Anordnung eines Sonderfahrstreifens für Linienomnibusse (Zeichen 245 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO) - sog. Busspur - ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung in Form einer Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 VwVfG). Maßgebend sind bei einer Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit im Anfechtungsprozeß - je nach dem zeitlichen Umfang des Aufhebungsbegehrens - die Verhältnisse bis zum oder im Zeitpunkt der letzten Verhandlung bzw. Entscheidung des Tatsachengerichts. 2. Ein Sonderfahrstreifen für Linienomnibusse kann von der Straßenverkehrsbehörde angeordnet werden, wenn diese Maßnahme zur Förderung der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs, insbesondere seiner Flüssigkeit und Leichtigkeit in innerstädtischen Ballungsgebieten, geeignet und erforderlich ist (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StVO). 3. Ein Verkehrsteilnehmer kann als eine Verletzung seiner Rechte geltend machen, die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für eine auch ihn treffende Verkehrsbeschränkung nach § 45 Abs. 1 StVO seien nicht gegeben. Hinsichtlich der behördlichen Ermessensausübung kann er nur verlangen, daß seine eigenen Interessen ohne Rechtsfehler abgewogen werden mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, die für die Einführung der Verkehrsbeschränkung sprechen (im Anschluß an die bisherige Rechtsprechung).«

BVerwG (11 C 35.92) | Datum: 27.01.1993

I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Sonderfahrstreifens für Linienomnibusse (sog. Busspur). Am 9. Januar 1986 ordnete die Straßenverkehrsbehörde der Beklagten für den rechten der beiden in [...]

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