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1. Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß ein Kraftfahrer bei einer hohen BAK - rund 2 o/oo oder mehr - seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit erkennt oder jedenfalls für möglich hält (OLG Köln, DAR 1987, 157; KG, VRS 80, 448, 449; OLG Karlsruhe, NZV 1993, 117, 118). Diese Auffassung trägt dem Umstand Rechnung, daß bei fortschreitender Trunkenheit die Kritik- und Erkenntnisfähigkeit abnimmt und der Alkoholisierte sich infolge alkoholischer Euphorie besonders leistungsfähig fühlt. 2. Aus festgestellten Ausfallerscheinungen allein kann auf einen Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich seiner Fahruntüchtigkeit nicht geschlossen werden. Hierfür müßte zweifelsfrei dargetan sein, daß sich der Angeklagte seiner Fahrfehler bei Antritt der Fahrt oder während der Fahrt bewußt und dadurch zu Überlegungen hinsichtlich seiner Fahruntüchtigkeit veranlaßt wurde (OLG Karlsruhe, VRS 81, 24, 25). 3. Es verbietet sich, aus der festgestellten Dauer des Drehnystagmus für den Angeklagten nachteilige Schlüsse zur inneren Tatseite zu ziehen. Insbesondere kann ein auffällig langer Drehnystagmus auch andere Ursachen als alkoholbedingte Beeinträchtigungen haben. 4. Zur Beantwortung der Frage, ob hinsichtlich der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt, bedarf es insbesondere verwertbarer Feststellungen zum Trinkverlauf, zur Art und Menge des genossenen Alkohols, zur Trinkdauer, zum Zusammenhang zwischen Trinkverhalten und Fahrbereitschaft sowie zu den Vorstellungen des Angeklagten bei Fahrtantritt. Auch ist die Täterpersönlichkeit hinreichend zu berücksichtigen.

OLG Koblenz (1 Ss 77/93) | Datum: 27.05.1993

Siehe auch OLG Zweibrücken NZV 1993, 240 : BAK von 1,42 o/oo begründet für sich allein nicht die Annahme von Vorsatz der Trunkenheit im Verkehr. BA 1994, 48 NZV 1993, 444 StV 1993, 423 VRS 85, 436 [...]

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