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Kommt ein neu eingestiegener Fahrgast eines Linienbusses infolge des Anfahrrucks zu Fall, weil er sich pflichtwidrig nicht sofort festen Halt verschafft hat, hat er seinen Schaden i.d.R. allein zu tragen; besondere Umstände können es aber rechtfertigen, die Betriebsgefahr des Busses nicht voll zurücktreten zu lassen.
I.A. an BGH, Urteil v. 01.12.1992 - VI ZR 27/92 - r+s 1993, 97 r+s 1993, 335 [...]