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1. Die Dauer der Wartepflicht bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach Zeit, Ort und Schwere des Unfalles und der Höhe des Fremdschadens. Bei geringeren Schäden wird man die zeitlichen Anforderungen an die Wartepflicht überspannen dürfen. In solchen Fällen wird in aller Regel eine Wartezeit von 10 bis maximal 15 Minuten ausreichend sein. 2. In den Urteilsgründen sind Feststellungen hinsichtlich der Wartezeit des Unfallbeteiligten nach dem Unfall zu treffen. 3. Hat eine zugelassene Anklage mehrere selbständige Handlungen im materiell-rechtlichen Sinn nach § 53 StGB zum Gegenstand, so ist für jede einzelne Tat zu prüfen, ob freizusprechen, zu verurteilen oder das Verfahren einzustellen ist; darauf, ob die einzelnen Handlungen einen historischen Vorgang im prozessualen Sinne nach § 264 StPO bilden, kommt es dabei nicht an. Dabei ist ist unerheblich, daß die Anklage die dem Angeklagten zur Last gelegten Gesetzesverletzungen rechtlich fehlerhaft in Konkurrenz der Tateinheit zueinander zueinander sieht. 4. Die Straftat des § 142 StGB steht zu den strafbaren Handlungen, die zu dem Verkehrsunfall geführt haben, in aller Regel im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB). Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der vorangegangenen Tat um ein Dauerdelikt handelt (hier: § 21 StVG). Ein minderschweres Vergehen im Sinne des § § 21 StVG entfaltet auch keine Klammerwirkung hinsichtlich auf der Fahrt begangener schwerer Straftaten.

OLG Düsseldorf (2 Ss 335/93 - 69/93 III) | Datum: 25.11.1993

VRS 87, 290 [...]

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