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1. Die den Gewerbeaufsichtsämtern übertragene Aufsicht (§ 4 FPersG) über die Ausführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 (Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr) und Nr. 3821/85 (Kontrollgerät im Straßenverkehr) umfaßt auch die Befugnis dieser Behörden, die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnungen durch Anordnung im Einzelfall sicherzustellen. Eines Rückgriffs auf die polizeiliche Generalklausel bedarf es deshalb insoweit nicht. 2. Ein Pkw-Kombi muß, auch wenn er nach seiner Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt ist, bis zu neun Personen - einschließlich des Fahrers - zu befördern, mit einem EG-Kontrollgerät ausgerüstet sein und betrieben werden, wenn er im Einzelfall zur gewerblichen Güterbeförderung eingesetzt wird und das zulässige Gesamtgewicht einschließlich des verwendeten Anhängers 3,5 t übersteigt.
DAR 1994, 41 VRS 86, 228 VerkMitt 1993, 79 ZfS 1993, 395 [...]
»Im Falle der Zuwiderhandlung gegen § 24 a StVG hängt die Anordnung des (Regel-)Fahrverbots nicht von der Feststellung einer groben oder beharrlichen Pflichtverletzung ab. Daß der Betroffene nicht vorbelastet ist und sein Blutalkoholgehalt den Grenzwert von 0,8 o/oo nur geringfügig überschritten hat (hier: um 0,02 o/oo), rechtfertigt es nicht, von der Verhängung des Regelfahrverbots abzusehen. Dasselbe gilt für den Umstand einer überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer (hier: 13 1/2 Monate).«
DAR 1993, 167 DAR 1993, 479 NZV 1993, 489 (Ls) VRS 85, 454 [...]