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1. Wer bei einer Straßenbreite von 7,30 m in einem seitlichen Abstand von 1,5 m mit einer Geschwindigkeit von 37 km/h an einem haltenden Bus vorbeifährt, verstößt gegen § 20 Abs. 1 StVO, wonach an haltenden öffentlichen Verkehrsmitteln Verkehrsmitteln vorsichtig vorbeizufahren ist. 2. Der seitliche Mindestabstand bei Passieren eines öffentlichen Verkehrsmittels hat 2 m zu betragen. Wird der Seitenabstand von 2 m unterschritten, erhöhen sich die Sorgfaltsanforderungen. Es muß langsam mit sofortiger Anhaltemöglichkeit gefahren werden. 3. Bei Geschwindigkeitsübertretungen kommt es für die Frage der Vermeidbarkeit nicht darauf an, ob der Fahrzeugführer irgendwann vor dem Eintritt der kritischen kritischen Verkehrslage eine Geschwindigkeitsübertretung begangen hat, welche überhaupt erst dazu beigetragen hat, daß er im Unfallzeitpunkt am Unfallort war (BGHSt. 33, 64). Vielmehr kommt es bei Geschwindigkeitsübertretungen darauf an, ob der Fahrzeugführer den Normzweck der Geschwindigkeitsregelung in der kritischen Situation mißachtet hat (BGHSt 33, 65). 4. Für die Frage, ob die Kollision mit einem sich von der Mutter losreißenden Kind bei Einhaltung aller Sorgfalt vermeidbar war, ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem das Kind sich losreißt. Ohne Bedeutung ist dagegen, ob der Unfall vermeidbar gewesen wäre, wenn das den Bus passierende Fahrzeug bereits bei dessen Erreichen oder zu dem Zeitpunkt mit der erforderlichen Geschwindigkeit geführt worden wäre, als der Fahrer die Mutter mit dem Kind, das sich noch nicht losgerissen hatte, sah.

OLG Frankfurt/Main (3 Ss 482/91) | Datum: 18.01.1993

Hinweis: Mit Anmerkung Lampe JR 1994, 79 JR 1994, 77 [...]

Zwar liegt es bei besonders gefährlichen Verhaltensweisen, wie es das Mitschleifen eines Menschen an einem mit hoher Geschwindigkeit fahrenden Kfz und der Versuch darstellt, den Mitgeschleiften im Verkehrsgeschehen 'abzuschütteln', nahe, daß der Täter auch mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne dabei zu Tode kommen. Der bedingte Tötungsvorsatz setzt jedoch weiter voraus, daß der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges, den er als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, auch billigt. Deshalb bedarf der Schluß von der Gefährlichkeit der Tathandlung auf einen bedingten Tötungsvorsatz im Hinblick auf die gegenüber der Tötung eines anderen Mensch bestehende hohe Hemmschwelle einer eingehenden Prüfung anhand aller Umstände des Einzelfalles. Daß der Angeklagte den Tötungserfolg als möglich vorausgesehen und dennoch ernsthaft, nicht nur vage, darauf vertraut hat, er werde nicht eintreten, und daß er deshalb in Bezug auf den bedingten Tötungserfolg nur (bewußt) fahrlässig gehandelt hat, wird hier durch die besonderen Umstände hinreichend belegt: Das Zusammentreffen mit dem Tatopfer war weder geplant noch vorhersehbar. Der Angeklagte wollte der für ihn unangenehmen Situation durch Davonfahren entgehen. Der der Tat vorausgegangene frühere Vorfall der tätlichen Bedrohung hatte ihn im Zusammenwirken mit der Überdosis des eingenommenen Medikamentes beim Erscheinen des Opfers in eine ängstliche Erregung Medikamentes beim Erscheinen des Opfers in eine ängstliche Erregung versetzt. Ferner hatte er sich, als er festgestellt hatte, daß der Angeklagte versorgt wurde, an die Polizei gewandt.

BGH (4 StR 624/92) | Datum: 21.01.1993

NZV 1993, 237 VRS 85, 104 [...]

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