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Zwar liegt es bei besonders gefährlichen Verhaltensweisen, wie es das Mitschleifen eines Menschen an einem mit hoher Geschwindigkeit fahrenden Kfz und der Versuch darstellt, den Mitgeschleiften im Verkehrsgeschehen 'abzuschütteln', nahe, daß der Täter auch mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne dabei zu Tode kommen. Der bedingte Tötungsvorsatz setzt jedoch weiter voraus, daß der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges, den er als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, auch billigt. Deshalb bedarf der Schluß von der Gefährlichkeit der Tathandlung auf einen bedingten Tötungsvorsatz im Hinblick auf die gegenüber der Tötung eines anderen Mensch bestehende hohe Hemmschwelle einer eingehenden Prüfung anhand aller Umstände des Einzelfalles. Daß der Angeklagte den Tötungserfolg als möglich vorausgesehen und dennoch ernsthaft, nicht nur vage, darauf vertraut hat, er werde nicht eintreten, und daß er deshalb in Bezug auf den bedingten Tötungserfolg nur (bewußt) fahrlässig gehandelt hat, wird hier durch die besonderen Umstände hinreichend belegt: Das Zusammentreffen mit dem Tatopfer war weder geplant noch vorhersehbar. Der Angeklagte wollte der für ihn unangenehmen Situation durch Davonfahren entgehen. Der der Tat vorausgegangene frühere Vorfall der tätlichen Bedrohung hatte ihn im Zusammenwirken mit der Überdosis des eingenommenen Medikamentes beim Erscheinen des Opfers in eine ängstliche Erregung Medikamentes beim Erscheinen des Opfers in eine ängstliche Erregung versetzt. Ferner hatte er sich, als er festgestellt hatte, daß der Angeklagte versorgt wurde, an die Polizei gewandt.

BGH (4 StR 624/92) | Datum: 21.01.1993

NZV 1993, 237 VRS 85, 104 [...]

»1. Die durch Verkehrszeichen verlautbarte Anordnung eines Sonderfahrstreifens für Linienomnibusse (Zeichen 245 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO) - sog. Busspur - ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung in Form einer Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 VwVfG). Maßgebend sind bei einer Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit im Anfechtungsprozeß - je nach dem zeitlichen Umfang des Aufhebungsbegehrens - die Verhältnisse bis zum oder im Zeitpunkt der letzten Verhandlung bzw. Entscheidung des Tatsachengerichts. 2. Ein Sonderfahrstreifen für Linienomnibusse kann von der Straßenverkehrsbehörde angeordnet werden, wenn diese Maßnahme zur Förderung der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs, insbesondere seiner Flüssigkeit und Leichtigkeit in innerstädtischen Ballungsgebieten, geeignet und erforderlich ist (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StVO). 3. Ein Verkehrsteilnehmer kann als eine Verletzung seiner Rechte geltend machen, die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für eine auch ihn treffende Verkehrsbeschränkung nach § 45 Abs. 1 StVO seien nicht gegeben. Hinsichtlich der behördlichen Ermessensausübung kann er nur verlangen, daß seine eigenen Interessen ohne Rechtsfehler abgewogen werden mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, die für die Einführung der Verkehrsbeschränkung sprechen (im Anschluß an die bisherige Rechtsprechung).«

BVerwG (11 C 35.92) | Datum: 27.01.1993

I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Sonderfahrstreifens für Linienomnibusse (sog. Busspur). Am 9. Januar 1986 ordnete die Straßenverkehrsbehörde der Beklagten für den rechten der beiden in [...]

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