Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Ihre Suche einschränken

Rechtsgebiet

Gericht

Monat

Aktuelle Suchergebnisse 1 - 7 von 7 .
Sortieren nach   

1. Auch der mißbräuchliche Einsatz eines Kraftfahrzeuges zur Begehung von Straftaten, die sich nicht gegen den eigentlichen Verkehrssicherungszweck richten, sondern andere Rechtsgüter verletzen, offenbart das Nichtvorliegen der für die Benutzung von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr vom Gesetzgeber vorausgesetzten besonderen Zuverlässigkeit. 2. In derartigen Fällen ist jedoch eher ein zurückhaltender Gebrauch von dem Instrument der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis angezeigt. 3. Eine uneingeschränkte vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis kommt sowohl in Fällen von besonders schwerwiegenden oder eine besonders rücksichtslose Einstellung des Täters offenbarenden Straftaten, bei einer auffälligen Häufigkeit und engem zeitlichen Abstand der Straftaten und offensichtlichen Wiederholungsgefahr in Betracht. 4. Hatte der Angeklagte zur Begehung seiner Straftaten einen Pkw eingesetzt, erscheint es wenig naheliegend, daß er künftig mit einem Lkw oder sonstigen Nutzfahrzeug der Klasse 2 in die Niederlande fährt, um dort Rauschgift zu erwerben und es anschließend mit einem solchen Fahrzeug in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen. Im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit des Angeklagten, deren Bestand durch eine vorläufige Maßnahme nicht gefährdet werden soll, erscheint es deshalb angezeigt, die Fahrerlaubnis der Klasse 2 von der vorläufigen Entziehung auszunehmen.

OLG Düsseldorf (3 Ws 614/91) | Datum: 12.11.1991

I. Das Landgericht hat den Angeklagten durch das nicht rechtskräftige Urteil vom 24. September 1991 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben [...]

Verlesung von Protokollen: Bei Aussagen von zentraler Bedeutung Verlesung nach § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO unzulässig. Ob die Vernehmung eines Zeugen durch Verlesen eines früheren richterlichen Vernehmungsprotokolls ersetzt werden kann, wenn dem Zeugen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht zuzumuten ist (§ 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO), muß der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Gegeneinander abzuwägen sind dabei die Bedeutung der Sache, die Wichtigkeit der Zeugenaussage und die Notwendigkeit des persönlichen Eindrucks, aber auch die Belange des Zeugen und der Gedanke der Verfahrensbeschleunigung (vgl. BGH, StV 1981, 220; 1989, 468 = DRsp IV (456) 145 c-d). In dem hier zugrundeliegenden Fall (Tatvorwurf: Warenhausdiebstahl) hatte sich das Amtsgericht mit der kommissarischen Vernehmung (§ 223 StPO) eines Kaufhausdetektivs durch dessen Wohnsitzgericht begnügt, obwohl er der einzige Zeuge des vom Angeklagten bestrittenen Tatgeschehens war. Damit war der Rechtsbegriff der Zumutbarkeit i.S. des § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO verkannt worden. Das OLG Düsseldorf läßt offen, ob angesichts der heutigen Verkehrsverbindungen die Entfernung zwischen dem Wohnort des Zeugen (Castrop-Rauxel) und dem Gerichtsort (Nettetal) so groß war, daß sich die Frage der Zumutbarkeit des Erscheinens in der Hauptverhandlung überhaupt stellte. Da die Aussage des Zeugen hier das einzige Beweismittel war und es daher zur Überprüfung seiner Glaubwürdigkeit entscheidend auf seine persönliche Vernehmung ankam, durfte die persönliche Vernehmung des Zeugen schon allein deshalb nicht durch die Verlesung der Niederschrift über seine frühere richterliche Vernehmung ersetzt werden. Dies gilt für alle Zeugenaussagen, die für die Beweiswürdigung des Tatrichters von ausschlaggebender Bedeutung sind (vgl. BGHSt 9, 230, 232; OLG Hamm, VRS 41, 376; OLG Köln, VRS 70, 143). Abstract (Bearbeiter: Richter am

OLG Düsseldorf (5 Ss 36/91 - 12/91 I) | Datum: 13.02.1991

BRAK-Mitt 1992, 64 DRsp IV(456)153Nr.1a NJW 1991, 2781 NStE Nr. 12 zu § 251 StPO StV 1991, 295 [...]

Aktuelle Suchergebnisse 1 - 7 von 7 .