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Der Führer eines Kfz, der infolge alkoholbedingter Fahrunsicherheit einen Verkehrsunfall verursacht und anschließend eine bestimmte andere Person bezichtigt, das Fahrzeug zur Unfallzeit gesteuert zu haben, macht sich einer falschen Verdächtigung i.S. des § 164 StGB dann nicht schuldig, wenn über den bloßen Hinweis auf die andere Person keine weiteren Umstände hinzutreten, die etwa den Verdacht zum Nachteil der anderen Person verstärken oder diese über die behauptete Tatbeteiligung hinaus zusätzlich verleumden oder herabwürdigen. (amtlich) 1. Kommen als Täter (hier: eine Trunkenheitsfahrt) nur der Angeklagte und eine bestimmte andere Person in Betracht, die zur Tatzeit im Fahrzeug mitfuhr, so inpliziert jedes Bestreiten durch den Angeklagten gleichzeitig den Vortrag, daß die weitere Person das Fahrzeug geführt habe. Bezichtigt nun der Angeklagte diese Person ausdrücklich der Tat, so wird der durch das straflose bloße Bestreiten sich ergebende Tatverdacht dadurch nicht weiter verstärkt. 2. Einen seine subjektive Tatbeteiligung leugnenden Angeklagten darf bei der Verurteilung nicht straferschwerend angelastet werden, daß er versucht hat, die Schuld einem anderen zuzuschieben. Dies hält sich im Rahmen zulässigen Verteidigungsverhaltens. Nur zusätzliche Umstände einer Falschbelastung, wie z.B.eine Verleumdung oder Herabwürdigung oder die Behauptung einer besonders verwerflichen Handlung rechtfertigen eine Strafschärfung, wenn sich das Verteidigungsverhalten als Ausdruck einer zu mißbilligenden Einstellung darstellt (BGH in BGHR StGB 46 II 'Verteidigungsverhalten' Nr. 5, 8, 10; BGH NStZ 1990, 447). 3. Darf einem Angeklagten sein Verteidigungsverhalten mangels zusätzlicher Umstände, die auf eine zu mißbilligende Einstellung schließen lassen, nicht strafschärfend angelastet werden, so verbietet es sich von selbst, ein solches Verhalten als gesonderte Straftat, z.B. als falsche Verdächtigung nach § 164 StGB, zu verfolgen.

OLG Düsseldorf (5 Ss 232/91 - 76/91 I) | Datum: 21.08.1991

Zu dem Fall, daß der Beifahrer angibt, das Fahrzeug geführt zu haben, vgl OLG Zweibrücken, NZV 1991, 238 = ZfS 1991, 284 = DAR 1991, 352 . NJW 1992, 1119 NZV 1992, 37 [...]

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