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Geschütztes Rechtsgut im § 132 a StGB ist die Allgemeinheit; sie soll davor bewahrt werden, daß einzelne von ihr im Vertrauen darauf, daß eine bestimmte Person eine bestimmte Stellung hat, Handlungen vornehmen könnten, die für sie oder andere schädlich sein könnten (so BGHSt 31, 61; BayObLG NJW 1989, 2359; OLG Stuttgart NJW 1969, 1777; OL Oldenburg NJW 1984, 2231). Dieses Rechtsgut kann dadurch verletzt werden, daß jemand unbefugt eine ihm nicht zustehende Berufsbezeichnung führt. Dabei ist unter 'Führen' nicht jedes Äußern gegenüber Dritten als angeblicher Inhaber einer der in § 132 a Abs. 1 StGB genannten Berufsbezeichnungen oder Amtsbezeichnungen anzusehen. Unbefugtes 'Führen' einer Berufsbezeichnung liegt vielmehr nur dann vor, wenn es in einer Art und Weise geschieht, daß dadurch das in § 132 a StGB geschützte Rechtsgut gefährdet, also die in der jeweiligen Berufsbezeichnung zum Ausdruck kommende Berufseigenschft in einer die geschützten Interessen berührenden Weise in Anspruch genommen wird. Die Berufsbezeichnung 'Rechtsanwalt' wird nicht in diesem Sinne geführt, wenn der Täter (ein Rechtsrerfrendar) sich in eine Befragung einer Person durch drei Polizeibeamte einmischt, auf Fragen erklärt, er sei Rechtsanwalt, jeder habe ein Recht auf eine faire Behandlung vor Gericht und einen Anwalt und anschließend dem von der Polizei Befragten eine Visitenkarte ohne die Bezeichnung 'Rechtsanwalt' überreicht.

OLG Saarbrücken (Ss 79/91 (134/91)) | Datum: 08.11.1991

NStZ 1992, 236 [...]

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