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1. Beim Gebrauchtwagenkauf ist die Grenzziehung zwischen normaler Beschaffenheit und Zweckeignung einerseits und dem Vorliegen eines Sachmangels andererseits unter Berücksichtigung von Alter, Laufleistung und Erhaltungszustand vorzunehmen, wobei bezüglich des geschuldeten Erhaltungszustand neben den eigentlichen (ausdrücklichen) Vertragsabsprachen, dem vereinbarten Preis eine maßgebende Bedeutung zukommt. 2. Dabei ist Ausgangspunkt, daß aufgrund des Gebrauchs bestimmte Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen des Fahrzeuges unvermeidlich sind. Weist das Fahrzeug lediglich normale Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen auf, so ist das Vorliegen eines Sachmangels regelmäßig zu verneinen unabhängig davon, welchen Einfluß die Abnutzungserscheinungen auf die Funktionsfähigkeit des Fahrzeugs haben.
Vgl. OLG Schleswig DAR 1989, 147 m. w. H. DAR 1991, 224 DAR 1991, 225 [...]
Die Hemmung infolge der Anmeldung des Direktanspruchs eintretende Verjährung der Ersatzansprüche dauert gem. § 3 Nr. 3 Satz 3 bis PflVG zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers, wobei unter 'Entscheidung' nicht nur die negative Entscheidung, also die Ablehnung, sondern auch das positive Anerkenntnis zu verstehen ist.
DAR 1992, 59 NZV 1992, 283 SP 1992, 125 VRS 82, 105 VersR 1992, 606 r+s 1992, 5 [...]