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1. Die Wahl der anzuwendenden Behandlungsmethode ist grundsätzlich Sache des Arztes. Die Anwendung eines neuen Therapiekonzeptes wird erst dann geschuldet, wenn die neue Methode risikoärmer ist, und/oder bessere Heilungschancen verspricht, in der medizinischen Wissenschaft im wesentlichen unumstritten ist und deshalb von einem sorgfältigen Arzt nur ihre Anwendung verantwortet werden kann. 2. Eine Aufklärungspflicht über alternative Operationsmethoden besteht nicht, wenn die in Betracht kommenden Techniken Vor- und Nachteile haben und die Unterschiede zwischen den Methoden insgesamt so gering sind, daß sie für einen Durchschnittspatienten im allgemeinen nur untergeordnete Bedeutung haben. 3. Formulare und Merkblätter alleine können das erforderliche Aufklärungsgespräch nicht ersetzen; der Arzt kommt seiner Aufklärungspflicht nicht nach, wenn er verhältnismäßig häufige Operationsrisiken verharmlost und dadurch in dem Patienten unrichtige Vorstellungen vom Ausmaß der Risiken erweckt. 4. Ein Aufklärungsgespräch am Tag vor der Operation kann verspätet sein, denn die Aufklärung des Patienten hat - abgesehen von Notfällen - so rechtzeitig zu erfolgen, daß der Patient nicht unter Entscheidungsdruck steht. Ist eine Aufklärung zu dem Zeitpunkt, zu dem der Operationstermin mit dem Patienten vereinbart wird, noch nicht erfolgt, so muß sie jedenfalls vor der stationären Aufnahme nachgeholt werden, um den Patienten in die Lage zu versetzen, die bereits vorhandene Operationsbereitschaft in Frage zu stellen.

OLG Köln (27 U 152/90) | Datum: 10.04.1991

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. September 1990 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 0 77/88 - abgeändert. 1) Die Klage hinsichtlich der Anträge zu 1) und 2) ist dem Grunde nach [...]

1. I.S.d. dem VersNehmer für Entwendungsfälle zukommenden Beweiserleichterungen ist eine entschädigungspflichtige Entwendung des versicherten Kfz bewiesen, wenn der VersNehmer bei seiner Anhörung vor dem Senat erklärt hat, er habe das Kfz zu bestimmter Zeit auf dem Parkplatz eines bestimmten Einkaufs-Centrums abgestellt, in dem Einkaufs-Centrum eingekauft und bei der Rückkehr zum Parkplatz sein Kfz nicht mehr vorgefunden, zunächst in der näheren Umgebung nach einem anderen Standort Ausschau gehalten und daraufhin die Entwendung bei der Polizei angezeigt und er habe bei dem Erwerb des Kfz nur zwei Kfz-Schlüssel erhalten, von denen einer in dem Kfz aufbewahrt und der andere dem Versicherer per Post übersandt worden sei, und wenn die Anhörung dem VersNehmer zuvor nicht angekündigt worden war, wenn seine Angaben in sich widerspruchsfrei, anschaulich und stimmig waren, wenn der VersNehmer von dem persönlichen Eindruck bei der Anhörung her glaubwürdig ist, wenn irgendwelche Umstände in der Person des VersNehmers, die Zweifel an seiner Redlichkeit und Zuverlässigkeit aufkommen lassen könnten, wie etwa zahlreiche oder zweifelhafte frühere VersFälle, unwahre Angaben gegenüber Versicherern oder Vorstrafen, nicht vorliegen. 2. Daß ein Sachverständiger an dem ihm vom Versicherer vorgelegten Kfz-Schlüssel keine Verschleißstrukturen festgestellt hat, wie sie bei normalem Gebrauch entstehen, vielmehr lediglich Kratz und Spurmarkierungen, die zum Teil einer Drahtbürste zugeordnet werden konnten, zum Teil nicht eindeutig identifizierbar waren, läßt einen Schluß auf eine Unredlichkeit des VersNehmers nicht zu und legt eine Vortäuschung der Kfz-Entwendung nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahe, wenn der VersNehmer die Feststellungen des Sachverständigen bestritten hat und wenn nicht feststeht, daß es sich bei dem von dem Sachverständigen untersuchten Kfz-Schlüssel um den vom VersNehmer dem Versicherer übersandten Schlüssel handelt. 3. Die Anbringung des

OLG Köln (5 U 114/91) | Datum: 28.11.1991

NJW 1993, 605 NZV 1993, 32 r+s 1992, 263 [...]

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