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18000 DM Schmerzensgeld wegen ärztlichen Diagnosefehlers. Aus den Gründen: '... Schadensumfänglich hat der Beklagte dafür einzustehen, daß die Lyse-Behandlung nicht zu einer Vollrekonstruktion der linken tiefen Beinvenen geführt hat, sich als Folge der intensiven Behandlung ein Nierenbluten eingestellt und sich rechts ebenfalls eine Venenthrombose herausgebildet hat. Ferner mußte sich der Kläger einem über zweimonatigen Krankenhausaufenthalt unterziehen. Als bleibende Folgen sind eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 40 % und ständige Schmerzen im rechten Bein verblieben. Bei der Bemssung des Schmerzensgeldes sind diese Folgen zu berücksichtigen. Andererseits ist zu bedenken, daß bei dem Kläger ohnehin eine starke Thromboseneigung bestand, die ihn zwang, bei seinen Aktivitäten hierauf Rücksicht zu nehmen. . . Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß ein - wenn auch kürzerer - Krankenhausaufenthalt zum Zwecke der Lyse-Behandlung auch ohne die Fehlbehandlung des Bekl. erforderlich geworden wäre. Schließlich darf nicht verkannt werden, daß schwere körperliche Behinderung, die den Kläger bei der täglichen Lebensführung nachhaltig beeinträchtigen könnten, nicht eingetreten sind. Nach allem erscheint ein Schmerzensgeld von 18000 DM angemessen.'

OLG Köln (27 U 23/90) | Datum: 04.12.1991

Auf die Berufung des Klägers wird das am 28. November 1989 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 256/88 - abgeändert: Die Klage ist mit dem Antrag zu 1. dem Grunde nach gerechtfertigt. Der [...]

DM 65000, - für Hausfrau und Nebenerwerbslandwirtin aus Unfall wegen Schädelhirntrauma I. Grades mit Verlust des linken Auges und des Geruchssinns links, körperferner Speichenbruch links sowie Innenknöchelbruch links. 37 Tage stationärer Aufenthalt, weitere ca. 7 Monate andauernde Behandlung. Die Brüche sind im wesentlichen folgenlos ausgeheilt bei minimaler Einschränkung der Beweglichkeit des linken Handgelenks und leichter Bewegungseinschränkung des oberen Sprunggelenks. Im Bereich der linken Gesichtshälfte ist Narbenbildung vorhanden. Der Verlust des linken Auges führt zu Gesichtsfeldeinschränkungen mit unzureichender Anpassungsfähigkeit an das einäugige Sehen. Schmerzen im Gesicht mit erhöhtem vegetativen Erregungszustand. Dauer-MdE 50 %. Die bisher ausgeübte Tätigkeit als Hausfrau und Nebenerwerbslandwirtin kann in eingeschränktem Umfange fortgeführt werden. Massives Fehlverhalten unter Alkohol (2, 95 o/oo) auf schädigender Seite. Dieses massive Fehlverhalten hat sich psychisch auf die Verarbeitung des Unfallereignisses ausgewirkt, und fand Berücksichtigung im Rahmen der Schmerzensgeldbemessung. Die Geschädigte ist in ihrer Lebensführung eingeschränkt; jedoch nicht gezwungen, zu grundsätzlichen Umstellungen des beruflichen und privaten Lebens. Die Narbenbildung im linken Gesicht ist nicht besonders gravierend.

OLG Celle (5 U 120/90) | Datum: 12.12.1991

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 3. Mai 1990 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts ... teilweise geändert und insgesamt neu gefaßt: I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der [...]

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