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1. I.S.d. dem VersNehmer für Entwendungsfälle zukommenden Beweiserleichterungen ist eine entschädigungspflichtige Entwendung des versicherten Kfz bewiesen, wenn der VersNehmer bei seiner Anhörung vor dem Senat erklärt hat, er habe das Kfz zu bestimmter Zeit auf dem Parkplatz eines bestimmten Einkaufs-Centrums abgestellt, in dem Einkaufs-Centrum eingekauft und bei der Rückkehr zum Parkplatz sein Kfz nicht mehr vorgefunden, zunächst in der näheren Umgebung nach einem anderen Standort Ausschau gehalten und daraufhin die Entwendung bei der Polizei angezeigt und er habe bei dem Erwerb des Kfz nur zwei Kfz-Schlüssel erhalten, von denen einer in dem Kfz aufbewahrt und der andere dem Versicherer per Post übersandt worden sei, und wenn die Anhörung dem VersNehmer zuvor nicht angekündigt worden war, wenn seine Angaben in sich widerspruchsfrei, anschaulich und stimmig waren, wenn der VersNehmer von dem persönlichen Eindruck bei der Anhörung her glaubwürdig ist, wenn irgendwelche Umstände in der Person des VersNehmers, die Zweifel an seiner Redlichkeit und Zuverlässigkeit aufkommen lassen könnten, wie etwa zahlreiche oder zweifelhafte frühere VersFälle, unwahre Angaben gegenüber Versicherern oder Vorstrafen, nicht vorliegen. 2. Daß ein Sachverständiger an dem ihm vom Versicherer vorgelegten Kfz-Schlüssel keine Verschleißstrukturen festgestellt hat, wie sie bei normalem Gebrauch entstehen, vielmehr lediglich Kratz und Spurmarkierungen, die zum Teil einer Drahtbürste zugeordnet werden konnten, zum Teil nicht eindeutig identifizierbar waren, läßt einen Schluß auf eine Unredlichkeit des VersNehmers nicht zu und legt eine Vortäuschung der Kfz-Entwendung nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahe, wenn der VersNehmer die Feststellungen des Sachverständigen bestritten hat und wenn nicht feststeht, daß es sich bei dem von dem Sachverständigen untersuchten Kfz-Schlüssel um den vom VersNehmer dem Versicherer übersandten Schlüssel handelt. 3. Die Anbringung des

OLG Köln (5 U 114/91) | Datum: 28.11.1991

NJW 1993, 605 NZV 1993, 32 r+s 1992, 263 [...]

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