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1. Auch die wesentliche Abweichung von einem vorgeschriebenen Verfahren innerhalb einer dafür zugelassenen Anlage erfüllt - beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - den Tatbestand der umweltgefährdenden Abfallbeseitigung. 2. Autowracks, die auf dem Lager- und Behandlungsplatz einer nach §§ 5, 7 AbfG dafür zugelassenen und genehmigten Anlage zur Verwertung von Altfahrzeugen gelagert sind, um später der Schrottpresse zugeführt zu werden, sind kein Abfall i. S. v. § 1 Abs. 1 AbfG und § 326 Abs. 1 StGB. 3. Jedoch können bei einer derartigen Zwischenlagerung die in den Autowracks enthaltenen (Motoren- und Getriebe-) Öle und, (Brems-, Kühler- und Batterie) Flüssigkeiten Abfall im vorgenannten Sinne sein.
s. a. VG Münster (6 K 842/89) NZV 1990, 447 . NJW 1990, 1863 NStZ 1990, 128 ZfS 1990, 142 [...]
»1. Die während des Rechtsbeschwerdeverfahrens erfolgte Zahlung eines Verwarnungsgeldes, das ohne Fristbestimmung angeboten worden ist, bewirkt kein Verfahrenshindernis; eine Zahlungsfrist kann nur vor Erlaß des Bußgeldbescheides gesetzt werden. 2. Der Vertrauensschutzgrundsatz hindert die Rücknahme eines Verwarnungsgeldangebots grundsätzlich nicht.«
Anmerkung Wache, NZV 1990, 124 NJW 1990, 1803 NZV 1990, 123 [...]