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1. Der Kfz-Haftpflichtversicherer ist auf Grund der ihm nach § 10 Abs. 5 AKB erteilten Regulierungsvollmacht befugt, die Schadensfeststellung und -regulierung nach eigenem, pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen. 2. Der Kfz-Haftpflichtversicherer kann im Wege des Rückgriff nach § 3 Nr. 9 Satz 2 PflVersG die Schadenaufwendungen vom Versicherungsnehmer erstattet verlangen, die er nach gebotener Prüfung der Sach- und Rechtslage für erforderlich halten durfte. 3. Unterläßt der Kfz-Haftpflichtversicherer vor der Regulierung die gebotene Prüfung der Sach- und Rechtslage und befriedigt die Ansprüche des Geschädigten 'auf gut Glück', verletzt er seine Pflichten aus dem Versicherungsvertrag. Der Versicherungsnehmer kann insoweit mit einem Anspruch aus positiver Vertragsverletzung gegen den Ausgleichsanspruch aufrechnen. 4. Nimmt der Kfz-Haftpflichtversicherer eine offensichtlich unsachgemäße Regulierung vor, hat das Gericht im Rückgriffprozeß bei der Ermittlung des zutreffenden Ausgleichsbetrages auf den Erkenntnisstand des Versicherers abzustellen, der im Zeitpunkt der Regulierung nach Prüfung der Sach- und Rechtslage (z. B. nach Auswertung der Ermittlungsakte) bestand. Für die Vernehmung von Zeugen zum Unfallhergang ist im Rückgriffsprozeß kein Raum.

OLG Köln (5 U 103/88) | Datum: 26.01.1989

s.a LG Aachen (Ss 394/87) r+s 1988, 323; AG Nürnberg (23 C 1907/88) r+s 1989, 74. - Teilregulierung und i. ü. Prozeßaufnahme: Kein pflichtwidriges Verhalten des Vers.: AG Bonn (12 C 391/87) ZfS 1988, 83. - niedrigere [...]

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