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1. Zwar sind der persönlich verklagte Schädiger und der mit der Direktklage in Anspruch genommene Versicherer keine notwendigen Streitgenossen, so daß in einem Urteil durchaus die Klage gegen den einen Streitgenossen abgewiesen, die gegen den anderen Streitgenossen gerichtete Klage zugesprochen werden kann. 2. Nach § 3 Nr. 8 PflVG wirkt jedoch ein zwischen einem 'Dritten' und dem Versicherer ergangenes rechtskräftiges Urteil, in dem festgestellt wird, daß dem Dritten ein Schadensersatzanspruch nicht zusteht, auch zugunsten des Versicherungsnehmers. Hierin liegt eine bewußte, gesetzliche, teilweise Ausnahme von § 425 Abs. 2 BGB, § 325 ZPO, wonach die Rechtskraft des gegen einen von mehreren Gesamtschuldnern ergangenen Urteils nur für und gegen diesen wirkt. 3. § 3 Nr. 8 PflVG gilt nicht nur für zwei aufeinanderfolgende Prozesse, sondern auch, wenn Versicherungsnehmer und Versicherer gleichzeitig gemeinsam verklagt werden. Ist in einem solchen Fall die Klageabweisung gegen einen Beklagten rechtskräftig, so ist auch gegen den anderen nur noch eine Klageabweisung möglich. Das Gesetz mutet dem Anspruchsteller zu, das Risiko der Folgen dieser Regelung dadurch zu vermeiden, daß er den in erster Instanz abgewiesenen Anspruch gegen den Versicherer in die Rechtsmittelinstanz gelangen läßt. 4. Eine rechtskräftige Abweisung des Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer bindet die Sachentscheidung über Ersatzansprüche gegen den Halter/Fahrer auch gegen dessen Geständnis.

OLG Karlsruhe (10 U 186/87) | Datum: 11.03.1988

VersR 1988, 1192 [...]

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