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1. Der Versicherungsnehmer, der den Diebstahl seines Wagens nicht hinreichend wahrscheinlich machen kann, ist nicht gehindert, den Unfallschaden, den das Fahrzeug erlitten hat, geltend zu machen (BGH VersR 1979, 805; 1983, 289; 1985, 78; 1985, 330; Senat VersR 1986, 567). 2. Wird ein Fahrzeug von mehreren Personen benutzt, führt allein die Mitbenutzung noch nicht dazu, den Mitbenutzer als Repräsentanten des Versicherungsnehmer anzusehen. Es fehlt an der vollständigen Übertragung der Obhut über den Wagen.
Zur Repräsentantenstellung s.a. OLG Hamm, ZfS 1990, 24. VersR 1990, 261 ZfS 1990, 168 [...]