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Für die Bewertung des Restwertes eines unfallgeschädigten Pkw ist auf den objektiven Restwert abzustellen und nicht auf den Preis, den der Geschädigte tatsächlich von einem Dritten erhalten hat. Aufwendungen des Geschädigten infolge überobligationsmäßiger Anstrengungen und die damit verbundenen Unkosten kommen dem Schädiger nicht zugute.
Ebenso LG Kassel (1 S 380/81) VersR 1983, 799 = ZfS 1982, 266. VRS 68, 164 ZfS 1985, 143 [...]
A. § 7 StVG greift auch dann ein, wenn zwischen den am Unfall beteiligten Fahrzeugen keine Berührung stattgefunden hat. Ein Unfall ist auch ohne Berührung beim Betrieb zweier Kraftfahrzeuge entstanden, wenn das Verhalten bzw. der Betriebsvorgang des einen das des anderen beeinflußt hat. Dazu genügt, daß der Unfall mit dem Betrieb in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang gestanden hat. B. 1. Der Beweis des ersten Anscheins spricht für ein Verschulden des Kraftfahrers, der nach einem Überholvorgang im Bereich einer Kurve auf nasser Fahrbahn die Gewalt über das Fahrzeug verliert und verunfallt. 2. Eine mögliche Mitverursachung des überholten Fahrzeugführers tritt hinter dem groben Fehlverhalten des Überholenden im Rahmen der Abwägung nach § 17 StVG zurück.
B. So auch OLG Frankfurt/M. v. 19.10.1978, VersR 1979, 725 r+s 1986, 149 [...]