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Für die Bewertung des Restwertes eines unfallgeschädigten Pkw ist auf den objektiven Restwert abzustellen und nicht auf den Preis, den der Geschädigte tatsächlich von einem Dritten erhalten hat. Aufwendungen des Geschädigten infolge überobligationsmäßiger Anstrengungen und die damit verbundenen Unkosten kommen dem Schädiger nicht zugute.
Ebenso LG Kassel (1 S 380/81) VersR 1983, 799 = ZfS 1982, 266. VRS 68, 164 ZfS 1985, 143 [...]