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1. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts hat der Versicherungsnehmer mit dem Rechtsschutzversicherer als kostenauslösende Maßnahme vorher abzustimmen, wenn der Rechtsanwalt sofort eine Klage einreichen, ein Rechtsmittel einlegen oder den Versicherungsnehmer sonst in einem anhängigen Prozeß vertreten soll; § 15 Abs. 1d cc ARB wird dann nicht von § 16 Abs. 3 ARB verdrängt. 2. Der Versicherungsnehmer verletzt die Obliegenheit, kostenauslösende Maßnahmen mit dem Rechtsschutzversicherer abzustimmen, auch dann, wenn er solche Maßnahmen dem Versicherer so spät meldet, daß für eine Entschließung des Versicherers keine Zeit mehr ist. Das gilt auch dann, wenn die Verspätung allein darauf beruht, daß der Versicherungsnehmer ursprünglich nicht die Absicht hatte, den Rechtsschutzversicherer in Anspruch zu nehmen. 3. Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast dafür, daß er nicht vorsätzlich gehandelt hat, wenn er sich darauf berufen will, daß seine Obliegenheitsverletzung keinen Einfluß auf die Versicherungsleistung gehabt habe. (§ 15 Abs. 2 S. 2 ARB). 4. Hat der Versicherungsnehmer die Obliegenheit, kostenauslösende Maßnahmen mit dem Rechtsschutzversicherer abzustimmen, grob fahrlässig verletzt, so muß er zum Beleg des Einwands aus § 15 Abs. 2 S. 2 ARB nachweisen, daß der Versicherer bei rechtzeitiger Abstimmung Versicherungsschutz nicht wegen fehlender Erfolgsaussicht nach § 17 ARB abgelehnt hätte. Zweifel an den Erfolgsaussichten gehen hierbei zu Lasten des Versicherungsnehmers. 5. Ist der Rechtsschutzversicherer leistungsfrei, weil der Versicherungsnehmer die Obliegenheit, kostenauslösende Maßnahmen abzustimmen, verletzt hat, so erstreckt sich die Leistungsfreiheit nicht auf den gesamten Versicherungsfall, sondern nur auf die nicht abgestimmten, aber abstimmungsbedürftigen Maßnahmen. 6. Der Rechtsschutzversicherer kann sich gegenüber dem Versicherungsnehmer auf Leistungsfreiheit wegen fehlender Erfolgsaussichten nicht mehr berufen, wenn er die

OLG Frankfurt/Main (19 U 237/82) | Datum: 15.02.1984

Leistungsfreiheit bei Klageeinreichung mit zunächst nur außergerichtlicher Deckung. VN muß sich RA-Verhalten zurechnen lassen: OLG München (8 U 3763/83) ZfS 1986, 212. - s. a. OLG Hamm (20 W 46/87) r+s 1989, 192. VersR [...]

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