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Ein Straßenpassant, der auf einen führerlos anrollenden Lkw aufspringt, um ihn zur Vermeidung von Gefahren für Dritte anzuhalten, und dabei Verletzungen erleidet, ist bei dieser Hilfeleistung nicht nach § 539 RVO versichert; er hat daher keinen Entschädigungsanspruch nach §§ 636 Abs. 1, 637 Abs. 1 RVO gegen den Sozialversicherungsträger, sondern das Recht, Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer des in Bewegung geratenen Fahrzeugs nach privatrechlichen Vorschriften auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch zu nehmen.
So auch LG Bonn v. 02.06.1981, VersR 1982, 658. VersR 1982, 1098 [...]