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Führt eine im Kaufvertrag vereinbarte Nachbesserung nicht zum Erfolg, so beginnt für den subsidiär bestehenden Anspruch auf Wandelung keine neue Verjährungsfrist ab dem Scheitern der Nachbesserung zu laufen. Die Verjährung beginnt vielmehr auch für den subsidiären Anspruch auf Wandelung mit der Übergabe nach § 477 BGB, ist jedoch in analoger Anwendung von § 639 Abs. 2 BGB während der Dauer der Nachbesserung gehemmt.
So auch LG Bochum v. 4.3.1980, MDR 1980, 577. VersR 1983, 449 [...]