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1. Eintragungen in das Verkehrszentralregister sind grundsätzlich nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren zu tilgen (§ 13a Abs. 1 1. Halbsatz, Abs. 2 Nr. 1a StVZO). 2. Die den getilgten oder tilgungsreifen Eintragungen zugrundeliegenden Sachverhalte unterliegen dem Verwertungsverbot bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten. *) 3. Die Frist des § 13a Abs. 2 Nr. 1a StVZO beginnt im Falle gerichtlicher oder verwaltungsbehördlicher Bußgeldentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung (§ 13a Abs. 1 S. 5 StVZO). Tilgungsreife tritt er mit Ablauf der Frist ein, soweit nicht innerhalb der Frist strafgerichtliche Entscheidungen oder Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten eingetragen werden (§ 13a Abs. 3 S. 1 StVZO), bzw. ohne Rücksicht auf weitere Eintragungen spätestens nach fünf Jahren (§ 13a Abs. 3 S. 2 StVZO).
*) BVerwG v. 17.12.1976, VRS 52, 381. So auch OLG Hamm v. 30.01.1981, DAR 1981, 156 VRS 64, 61 [...]