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Dem Antragsgegner eines Beweissicherungsverfahrens steht gegen den Antragsteller grundsätzlich kein materiell-rechtlicher, außerhalb eines Hauptprozesses verfolgbarer Anspruch auf Erstattung der ihm in dem Beweissicherungsverfahren entstandenen Anwaltskosten zu.
OLG Düsseldorf (4 U 105/81) | Datum: 24.11.1981
»Der Wartepflichtige darf darauf vertrauen, daß der Bevorrechtigte die angezeigte Fahrtrichtungsänderung tatsächlich vornimmt, sofern nicht besondere Umstände Anlaß zu Zweifeln geben.«
OLG Düsseldorf (5 Ss 465/81 - 399/81 I) | Datum: 24.09.1981
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