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1. Die Verkehrssicherungspflicht erfordert es, daß die zur Absicherung der Gefahrenstelle erforderliche Sicherungseinrichtungen (Verkehrszeichen, Absperrbarken und während der Nachtzeit Beleuchtung) auch nach ihrer Anbringung und Inbetriebsetzung in Zeitabständen, die sich auch nach den jeweiligen Gegebenheiten richten, auf Zustand und Funktion überwacht werden. 2. Unter den gegebenen Umständen ist keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für eine Baustelle an einer Bundesautobahn darin zu sehen, daß solche Kontrollen in den Abend- und Nachtstunden nicht häufiger als in einem Abstand von drei Stunden durchgeführt wurden; Kontrollen in Abständen von drei Stunden reichen aus.
So auch LG Bielefeld v. 26.11.1968, VersR 1969, 1007. VerkMitt 1980, 15 VersR 1980, 1126 [...]
1. Benutzen Polizeibeamte zur Ermittlung, ob der Sicherheitsabstand zwischen zwei Kraftfahrzeugen auf einer Schnellstraße den von dem nachfolgenden Kraftfahrzeug in 0,8 sec. zurückzulegenden Weg nicht nur ganz vorübergehend unterschreitet und der Nachfolgende den Vorausfahrenden dadurch also konkret gefährdet, eine auf einer Autobahnbrücke installierte Traffipaxanlage, so ist es Sache des Tatrichters, im Einzelfall die etwa in Betracht kommenden Fehler gegen die in das Verfahren zu Gunsten der Kraftfahrer eingebauten Sicherungen bei seiner Überzeugungsbildung abzuwägen. 2. Es ist rechtlich nicht geboten, allgemein einen Abschlag von 15 % von der jeweils ermittelten 0,8 sec-Strecke vorzunehmen. Mit der Berücksichtigung eines solchen allgemeinen ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles festgelegten Abschlages setzt der Tatrichter der ihm obliegenden freien Beweiswürdigung rechtlich nicht gebotene und mit § 261 StPO nicht zu vereinbarenden Grenzen.
A.A. zu 2: OLG Hamm v. 02.05.1978, VRS 55, 211 . VRS 58, 264 VerkMitt 1980, 13 [...]