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1. Hat der Geschädigte gegen den Schadensersatzpflichtigen einen sachlich-rechtlichen Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten, so sind der Berechnung dieser Kosten die begründeten, nicht etwa die von dem - einsichtigen - Geschädigten für vertretbar gehaltenen Schadenbeträge zugrunde zu legen. 2. Als begründet sind die Schadenbeträge anzusehen, die der Schadensersatzpflichtige in einem Vergleich oder außerhalb eines solchen als berechtigt anerkannt hat und mit deren Zahlung sich der Geschädigte begnügt. 3. Ein Vergleich liegt nicht vor, wenn der Schadensersatzpflichtige im Wege einer 'Abrechnung' die von ihm für objektiv gerechtfertigt oder doch für vertretbar gehaltenen Schadensbeträge dem Geschädigten anbietet (und leistet) und der Geschädigte daraufhin von der Verfolgung seiner ursprünglichen Mehrforderungen absieht; denn eine solche einseitige Schadensregulierung, die der Geschädigte hinnimmt, ist nicht Teil eines Vergleichs i. S. von § 779 BGB, der, was nicht ausgeschaltet werden darf, nun einmal ein gegenseitiges Nachgeben sowie auf seinen Abschluß gerichtete inhaltlich übereinstimmende, wenn auch stillschweigend abgebbare Erklärungen der Parteien fordert. 4. Der Geschädigte, der seinen Anwalt mit der Durchsetzung erhöhter Forderungen beauftragt hat, hat im Verhältnis zu diesem Gebühren nach dem Gesamtwert der Forderung zu erlegen.

BGH (III ZR 75/69) | Datum: 13.04.1970

So zu 1. auch KG v. 27.10.1969, VersR 1979, 185. Mit diesem Urteil hat der BGH einen mehrjährigen Streit über das Entstehen der anwaltlichen Vergleichsgebühr, der in zahlreichen konkreten Entscheidungen unterer [...]

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