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»1. Schädigt ein Arbeitnehmer bei Verrichtung schadengeneigter Arbeit einen Dritten und handelt er dabei leicht schuldhaft, so muß ihn der Arbeitgeber von seiner Haftung freistellen. 2. Es sind Fälle denkbar, in denen der Arbeitgeber den eine schadengeneigte Arbeit verrichtenden Arbeitnehmer trotz § 898 ZPO von der Haftung für Ansprüche geschädigter Arbeitskameraden freistellen muß. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer im Schadenersatzprozeß der geschädigten Arbeitskameraden gegen ihn wegen Vorliegens einer schweren Schuld rechtskräftig zum Schadenersatz verurteilt ist, das Gericht im Freistellungsprozeß jedoch zur Annahme einer nur leichten Schuld des schädigenden Arbeitnehmers kommt. 3. Im Falle eines in Verrichtung einer schadengeneigten Arbeit verursachten Schadens kann das Verschulden des Arbeitnehmer-Schädigers seinen geschädigten Arbeitskameraden gegenüber unter Umständen anders zu beurteilen sein als das Verschulden des Arbeitnehmer-Schädigers seinem Arbeitgeber gegenüber. 4. Der Haftungsausschluß nach § 898 RVO entfällt für Arbeitsunfälle nicht vermöge der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (wie BGH, in AP Nr. 43 zu §§ 898, 899 RVO). 5. Die arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht gebietet es dem Arbeitgeber, seinem als Kraftfahrer eingesetzten Arbeitnehmer ein fehlerfreies, den gesetzlichen Vorschriften entsprechend versichertes Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Kommt der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach, so muß er seinem Arbeitnehmer, wenn dieser - sei es auch mit schwerer Schuld - einen Unfall verursacht hat, von der Haftung für die Unfallfolgen insoweit freistellen, wie ohne Entziehung des Deckungsschutzes die gesetzliche Haftpflichtversicherung eingetreten wäre. 6. Grundsätzlich ist ein Anspruch abtretbar, es sei denn, daß die Abtretung durch Gesetz oder Vertrag ausgeschlossen ist oder der Anspruch nicht einem anderen als dem ursprünglichen Gläubiger gegenüber erfüllt werden kann. Abtretbar, und zwar an den

BAG (1 AZR 247/63) | Datum: 18.01.1966

Bei dem Beklagten, Inhaber eines Bauunternehmens, war der Maurer-Umschüler G. beschäftigt. Dieser fuhr am 22. Mai 1957 mit fünf Arbeitskameraden in einem Personenwagen des Beklagten zu einer vom Ausgangspunkt der Fahrt [...]

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