A. 1. Bereits die rechtzeitig erfolgte Zusendung des Anhörungsbogens im Ordnungswidrigkeitenverfahren bewirkt den Anstoß des Erinnerungsvermögens des betroffenen Fahrzeughalters; der Einsichtnahme in die Ermittlungsakte bedarf es zu diesem Zweck nicht. 2. Eine verzögerte Aktenübersendung im Ordnungswidrigkeitenverfahren an den Bevollmächtigten des Fahrzeughalters führt nicht notwendig zu der Annahme, die Bußgeldbehörde habe bei der Feststellung des Fahrzeugführers unzulänglich ermittelt.
NZV 1993, 47 VRS 84, 73 VerkMitt 1992, 93 ZfS 1993, 216 [...]
1. Erhebliche Zweifel an der Kraftfahreignung, die die Verkehrsbehörde berechtigen, zur Klärung des Sachverhalts die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens anzuordnen, können auch durch hinreichend schwerwiegende psychische Auffälligkeiten außerhalb des Straßenverkehrs entstehen. 2. Psychische Auffälligkeiten können nur dann die Erhebung eines amtsärztlichen Gutachtens rechtfertigen, wenn ihnen hinreichend konkrete tatsächliche Anhaltspunkte zugrunde liegen und ein Bezug zur Fahreignung möglich erscheint.
NZV 1992, 502 VRS 84, 63 VerkMitt 1992, 99 ZfS 1993, 108 [...]
Kommt der Kläger einer gerechtfertigten gerichtlichen Beweisanordnung, sich der Begutachtung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu unterziehen, nicht nach, so ist in der Regel davon auszugehen, daß die fehlende Kraftfahreignung erwiesen ist.
DAR 1992, 331 DAR 1992, 351 VRS 83, 301 VerkMitt 1992, 68 [...]
1. Im Verfahren der Entziehung der Fahrerlaubnis gelten für die Beurteilung der charakterlichen Eignung eines alkoholauffälligen Kraftfahrers zum Führen landwirtschaftlicher Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von 25 bzw. 32 km/h grundsätzlich keine geringeren Anforderungen als in bezug auf das Führen sonstiger Kraftfahrzeuge. 2.Zur Bindung der Verkehrsbehörde im Verfahren der Entziehung der Fahrerlaubnis an strafgerichtliche Eignungsbeurteilungen.
Vorinstanz: VG Stuttgart, VRS 86, 217 VerkMitt 1994, 8 [...]
1. Die den Gewerbeaufsichtsämtern übertragene Aufsicht (§ 4 FPersG) über die Ausführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 (Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr) und Nr. 3821/85 (Kontrollgerät im Straßenverkehr) umfaßt auch die Befugnis dieser Behörden, die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnungen durch Anordnung im Einzelfall sicherzustellen. Eines Rückgriffs auf die polizeiliche Generalklausel bedarf es deshalb insoweit nicht. 2. Ein Pkw-Kombi muß, auch wenn er nach seiner Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt ist, bis zu neun Personen - einschließlich des Fahrers - zu befördern, mit einem EG-Kontrollgerät ausgerüstet sein und betrieben werden, wenn er im Einzelfall zur gewerblichen Güterbeförderung eingesetzt wird und das zulässige Gesamtgewicht einschließlich des verwendeten Anhängers 3,5 t übersteigt.
DAR 1994, 41 VRS 86, 228 VerkMitt 1993, 79 ZfS 1993, 395 [...]