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1. Das nach § 57 SGB V zu gewährende Pflegegeld, das anstelle der nach § 55 SGB V als Sachleistung zu erbringenden häuslichen Pflegehilfe treten kann, stellt lediglich eine Leistungsausweitung, keine Systemveränderung in der Sozialversicherung dar. 2. Ein Forderungsübergang nach § 1542 RVO a.F. (jetzt § 116 SGB X) findet deshalb auch insoweit schon im Zeitpunkt des Schadensereignisses statt; der Versicherungsnehmer kann nicht mehr (z.B. durch einen Abfindungsvergleich) über den Anspruch auf Pflegegeld verfügen.
NJW 1995, 794 NJW-RR 1995, 164 OLGReport-München 1994, 100 SP 1995, 169 [...]
Die Hemmung infolge der Anmeldung des Direktanspruchs eintretende Verjährung der Ersatzansprüche dauert gem. § 3 Nr. 3 Satz 3 bis PflVG zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers, wobei unter 'Entscheidung' nicht nur die negative Entscheidung, also die Ablehnung, sondern auch das positive Anerkenntnis zu verstehen ist.
DAR 1992, 59 NZV 1992, 283 SP 1992, 125 VRS 82, 105 VersR 1992, 606 r+s 1992, 5 [...]