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- Wenn der Versicherungsnehmer das versicherte Kfz gebraucht gekauft und hierbei zwei Kfz-Schlüssel erhalten hat, - wenn er - nach seinem Vortrag - einen dieser Schlüssel verlegt hat und nach der angezeigten Entwendung des Kfz irrtümlich der Meinung war, den Schlüssel verloren zu haben, - wenn er nach der Entwendung des Kfz einen Ersatzschlüssel hat anfertigen lassen und diesem dem Versicherer zusammen mit dem noch vorhandenen Originalschlüssel übergeben hat, - wenn er in dem Schadenanzeigeformular erklärt hat, er habe einen Schlüssel vor etwa zwei Jahren verloren und nach dem Verlust einen Ersatzschlüssel anfertigen lassen, - wenn er im Prozeß vorgetragen hat, er habe nach der Entwendung des Kfz einen Schlüssel nachfertigen lassen, weil er auf Schwierigkeiten hingewiesen worden sei, die er ohne Vorlage von zwei Schlüsseln bei dem Versicherer haben werde, < steht ein vorsätzliches Handeln des Versicherungsnehmers außer Frage, < war der Verstoß des Versicherungsnehmers i.S.d. Relevanz-Rsprechung generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, < liegt wegen arglistigen Verhaltens des Versicherungsnehmers ein besonders grobes Verschulden i.S.d. Relevanz-Rsprechung vor, < ist der Versicherer gem. § 7 Ziff. I Nr. 2 S. 3, Ziff. V Nr. 4 AKB, § 6 Abs. 3 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei.
OLGReport-Karlsruhe 1998, 178 SP 1998, 293 r+s 1998, 187 [...]
1. Im Grundsatz haftet der Versicherungsnehmer nur für eigenes Verschulden. 2. Die Zurechnung des Handelns eines Dritten ist nur in engen Grenzen zugelassen (Repräsentanz). 3. Eine Erweiterung der Haftung für Dritte über die Fälle der Repräsentation hinaus ist durch allgemeine Geschäftsbedingungen nicht möglich. 4. Der Ausschluß der Haftung für jedes grobfahrlässige oder vorsätzliche Handeln des Fahrzeugführers (nicht Versicherungsnehmer) ist mit dem wesentlichen Grundgedanken des § 61 VVG nicht vereinbar.
MDR 1999, 544 OLGReport-Karlsruhe 1999, 70 SP 1999, 100 [...]