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»1. Bei einer Radarmessung mit Foto braucht der Tatrichter grundsätzlich nur die charakteristischen Identifizierungsmerkmale darzulegen, die die Identität des Betroffenen mit dem auf dem Foto abgebildeten Fahrer belegen. 2. Zwar ist trotz der für die Urteilsgründe in Ordnungswidrigkeitenverfahren gegebenen eingeschränkten Darlegungspflicht in der Regel die Art der Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung auszuführen. Dies ist jedoch bei einer Radarmessung - außer falls Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten vorgetragen oder sonst erkennbar sind - in diesem Umfang nicht erforderlich.«
Hinweis: Anmerkung Janiszewski, NStZ 1990, 547 NStZ 1990, 546 [...]
»Der Senat für Bußgeldsachen hat in dem Verfahren über eine Rechtsbeschwerde nach § 80a OWiG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des OWiG und anderer Gesetze vom 26.1.1998 (BGBl I, 156, 340) auch dann mit nur einem Richter zu entscheiden, wenn in dem angefochtenen Urteil eine Geldbuße von nicht mehr als 10.000 DM festgesetzt und als Nebenfolge nicht vermögensrechtlicher Art ein Fahrverbot verhängt worden ist.«
DAR 1998, 244 MDR 1998, 673 NStZ 1998, 415 NZV 1998, 262 VRS 95, 124 [...]