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1. Auch der mißbräuchliche Einsatz eines Kraftfahrzeuges zur Begehung von Straftaten, die sich nicht gegen den eigentlichen Verkehrssicherungszweck richten, sondern andere Rechtsgüter verletzen, offenbart das Nichtvorliegen der für die Benutzung von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr vom Gesetzgeber vorausgesetzten besonderen Zuverlässigkeit. 2. In derartigen Fällen ist jedoch eher ein zurückhaltender Gebrauch von dem Instrument der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis angezeigt. 3. Eine uneingeschränkte vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis kommt sowohl in Fällen von besonders schwerwiegenden oder eine besonders rücksichtslose Einstellung des Täters offenbarenden Straftaten, bei einer auffälligen Häufigkeit und engem zeitlichen Abstand der Straftaten und offensichtlichen Wiederholungsgefahr in Betracht. 4. Hatte der Angeklagte zur Begehung seiner Straftaten einen Pkw eingesetzt, erscheint es wenig naheliegend, daß er künftig mit einem Lkw oder sonstigen Nutzfahrzeug der Klasse 2 in die Niederlande fährt, um dort Rauschgift zu erwerben und es anschließend mit einem solchen Fahrzeug in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen. Im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit des Angeklagten, deren Bestand durch eine vorläufige Maßnahme nicht gefährdet werden soll, erscheint es deshalb angezeigt, die Fahrerlaubnis der Klasse 2 von der vorläufigen Entziehung auszunehmen.

OLG Düsseldorf (3 Ws 614/91) | Datum: 12.11.1991

I. Das Landgericht hat den Angeklagten durch das nicht rechtskräftige Urteil vom 24. September 1991 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben [...]

1. Bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren ist eine Meßstrecke von etwa 500 Metern ausreichend, wenn sich der Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug während der Messung vergrößert. 2. Vergrößert sich der Abstand zwischen den Fahrzeugen, wobei das kontrollierende Fahrzeug eine gleichbleibende Geschwindigkeit einhält, auf einer Meßstrecke von 500 Meter um 100 Meter (also 1/5 der Meßstrecke), ist nach den Grundsätzen freier tatrichterlicher Beweiswürdigung ein Geschwindigkeitszuschlag (hier: 1/6) zulässig. 3. Bei einer Vorbelastung des Betroffenen durch drei zum Teil einschlägige erhebliche Verkehrsverstöße sowie bei vorsätzlicher Begehung des hier abzuurteilenden Verstoßes ist die Verhängung einer Geldbuße von 500,-- DM nicht zu beanstanden, auch wenn für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 60 km/h lediglich eine Regelgeldbuße von 300,-- DM vorgesehen ist. 4. Liegt ein grober Verstoß im Sinne von § 25 Abs. 1 S. 1 StVG vor, so bedarf es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes. Ausnahmsweise kann von der Anordnung abgesehen werden, wenn greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß sich die Tat von den in § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BKatV genannten Regelfällen zugunsten des Betroffenen unterscheidet (BGHSt 38, 125). 5. Eine innerhalb von vier Monaten begangene wiederholte erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit rechtfertigt den Vorwurf der beharrlichen Pflichtverletzung (OLG Düsseldorf NZV 1994, 41).

OLG Düsseldorf (5 Ss (OWi) 64/94 - (OWi) 47/94 I) | Datum: 15.03.1994

DAR 1994, 284 NZV 1994, 239 VRS 87, 218 [...]

Nach § 5 Abs. 2 S. 1 StVO darf nur überholen, wer übersehen kann, daß während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Das ist nur dann der Fall, wenn der Überholende einen Abschnitt der Gegenfahrbahn einsehen kann, der zumindest so lang ist wie die für den Überholvorgang benötigte Strecke zuzüglich des Weges, den ein entgegenkommendes, mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit fahrendes Fahrzeug während des Überholens zurücklegt, es sei denn die Breite der Straße läßt ein gefahrloses Überholen auch bei Gegenverkehr zu (BayObLG, VRs 23, 466). Der Abschnitt, den der Überholende einsehen können muß, ist von der Stelle aus zu messen, an der der Überholvorgang noch gefahrlos abgebrochen werden kann. Das kann noch möglich sein, wenn der Überholende bereits vollständig auf der Gegenfahrbahn fährt, aber noch auf die rechte Fahrspur zurückwechseln kann, ohne andere Verkehrsteilnehmer zu behindern. Um nachträglich beurteilen zu können, ob ein Überholvorgang diesen Voraussetzungen entsprochen hat, sind demnach neben der Mitteilung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und Straßenbreite Feststellungen dazu erforderlich, an welcher Stelle der Überholvorgang noch gefahrlos abgebrochen werden konnte, wie weit der Überholende von dort aus die Gegenfahrbahn einsehen konnte und wie lang die Strecke war, die er noch zum Überholen benötigte. Wenn diese Strecke nicht abgemessen worden ist, ist die Kenntnis der Geschwindigkeiten des Überholenden und des Überholten sowie die Längen beider Fahrzeuge erforderlich, um die Überholstrecke errechnen zu können (OLG Köln, VRS 65, 392).

OLG Düsseldorf (5 Ss (OWi) 86/94 - (OWi) 49/94 I) | Datum: 03.03.1994

NZV 1994, 290 VRS 87, 223 [...]

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