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»1. Auch bei der Unfallbeschädigung eines gewerblich genutzten Personenkraftwagens (hier: Taxi) bilden die Wiederbeschaffungskosten nicht von vornherein die obere Grenze des Herstellungsaufwandes im Sinne von § 249 S. 2 BGB. 2. Der Nachweis des sogenannten Integritätsinteresse setzt nicht notwendigerweise eine Vollreparatur in einer Kundendienstwerkstatt voraus. Eine Instandsetzung in eigener Regie, gegebenenfalls in Verbindung mit Teilarbeiten einer Fremdwerkstatt, kann auch bei einem Taxi zur Wahrnehmung des Integritätsinteresse genügen. 3. Die Instandsetzungsarbeiten müssen nicht in jedem Fall den Herstellerrichtlinien entsprechen. Auch die Material- und Arbeitsvorgaben im Schadensgutachten legen den Aufwand, den ein Taxiunternehmer zur Erlangung des Integritätszuschlags betreiben muß, nicht verbindlich fest. In welchem Maße Abweichungen hingenommen werden können, hängt zum einen von der kraftfahrttechnischen Würdigung des Reparaturergebnisses, zum anderen vom Alter und der bisherigen Lautleistung des Unfallfahrzeuges ab (im Anschluß an Senat, Urteil v. 28.12.1994, NZV 95, 232 = r+s 1995, 416 = SP 1995, 246; Senat, Urteil v. 12.02.1996, NZV 96 , 279 = VersR 1996, 904 = r+s 1996, 182 = SP 1996, 249).« 4. Wird aber lediglich eine Teil- oder Billigreparatur durchgeführt, so kann nur in den Grenzen der Wiederbeschaffungskosten abgerechnet werden.

OLG Düsseldorf (1 U 118/96) | Datum: 10.03.1997

s.a. zur regelmäßig auf 130 % des Wiederbeschaffungswertes zu bemessen 'Opfergrenze' (einschließlich Minderwert) BGH NJW 1992, 302 ; BGH NJW 1992, 1618 . DRsp I(123)426b NZV 1997, 355 SP 1997, 194 r+s 1997, [...]

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