»Bei längenverstellbaren Zugeinrichtungen, die sich automatisch bei Kurvenfahrt den Gegebenheiten anpassen, ist die Länge des Zuges im (verkürzten) Zustand zu messen, der sich bei einer Geradeausfahrt automatisch einstellt.«
BayObLGSt 1990, 4 DAR 1990, 268 NZV 1990, 322 VRS 79, 57 VerkMitt 1990, 90 [...]
1. Der Führer eines Straßenbahnzuges braucht nicht damit zu rechnen, daß ein nicht in seinem Blickfeld befindliches 8 1/2jähriges Kind mit dem Fahrrad blindlings vor der herannahenden Straßenbahn in den Gleisbereich einfährt (vgl. BGH, NJW 1985, 1950 (1951); OLG Celle, VersR 1987, 360 (361); OLG Oldenburg, VRS 78, 115 u. 345; OLG Düsseldorf, VersR 1983, 861), und deshalb ohne entsprechende Anhaltspunkte sein Fahrverhalten auch nicht auf einen solchen Fall einzurichten. 2. Allein die Feststellung, daß ein Unfall bei einer bestimmten Geschwindigkeit vermieden worden wäre, begründet nicht die Pflichtwidrigkeit der Überschreitung dieser Geschwindigkeit. Diese ist vielmehr nach den allgemeinen Straßenverkehrsvorschriften zu beurteilen.
BayObLGSt 1990, 108 NZV 1991, 78 VRS 80, 232 VerkMitt 1991, 38 VersR 1991, 1041 [...]
»Ein Kraftfahrer verstößt gegen § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, § 24 Abs. 1 StVG, wenn er zu einem durch Zusatzschild geregelten Zweck (hier: Lieferverkehr) berechtigt in eine Fußgängerzone einfährt, diese jedoch jedoch nach Erreichen des Zwecks nicht auf dem kürzest möglichen Weg verläßt, sondern eine wesentlich entferntere Ausfahrt wählt.«
BayObLGSt 1990,102 NZV 1991, 164 VRS 80, 226 VerkMitt 1991, 39 [...]
»Ob ein allgemeines Wohngebiet i.S. des § 12 Abs. 3 lit. a StVO vorliegt, ist unter Berücksichtigung der in der Baunutzungsverordnung enthaltenen Kriterien nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung zu beurteilen.«
NZV 1990, 282 OLGSt (n.F.) StVO § 12 Nr. 6 StVE StVO § 12 Nr. 66 VRS 79, 217 VerkMitt 1991, 22 [...]
»Für die Beförderung von Schlammabfällen - Sondermüll -, die sich in ihrer Zusammensetzung, ihrem chemischen Aufbau, ihrem Verhalten und ihren Eigenschaften nicht ähneln, dürfen nicht die gleichen Gruppenmerkblätter verwendet werden.«
MDR 1991, 561 NZV 1991, 205 (Ls) VRS 80, 387 VerkMitt 1991, 47 [...]
»1. Ist bei der Erteilung der Betriebserlaubnis nicht erkannt worden, daß die Breite des Fahrzeugs den in § 32 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a StVZO bestimmten Grenzwert überschreitet, so wird davon die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis jedenfalls dann nicht berührt, wenn der Grenzwert in einem so geringen Maß überschritten wird (hier: 2,55 statt 2,50 m), daß eine Gefährdung des Straßenverkehrs nicht zu befürchten ist. 2. Das auf Grund dieser Betriebserlaubnis zugelassene Fahrzeug darf im Straßenverkehr benutzt werden, bis die Zulassungsbehörde einschränkende Maßnahmen nach § 17 StVZO trifft oder die Betriebserlaubnis nach § 19 Abs. 2 S. 1 StVZO ausdrücklich entzieht.«
BayObLGSt 1989, 43 NZV 1989, 282 (Ls) StVE StVZO § 19 Nr. 33 VRS 77, 145 VerkMitt 1989, 75 [...]