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»Die Pflicht, im Güterfernverkehr die Genehmigungsurkunde und das Fahrtenbuch auf der gesamten Beförderungsstrecke im Kraftfahrzeug mitzuführen, trifft denjenigen, der als Unternehmer Güterfernverkehr betreibt. Der weisungsgebundene Fahrer oder Beifahrer handelt insoweit nur dann ordnungswidrig (§ 14 OWiG), wenn er vorsätzlich an der Zuwiderhandlung des Unternehmers mitwirkt.«
BB 1989, 1373 BayObLGSt 1989, 32 NStE Nr. 2 zu § 99 GüKG NZV 1989, 363 [...]