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1. Die Anordnung einer geschwindigkeitsbeschränkten Zone nach § 45 Abs. 1b StVO darf Gesichtspunkte der Sicherheit des Verkehrs i.S.v. § 45 Abs. 1 S. 1 StVO nicht außer acht lassen. 2. Der mit der Zonenanordnung verbundene teilweise Verzicht auf die wiederholte Aufstellung von Verkehrszeichen (Sichtbarkeitsprinzip) setzt voraus, daß das Gesamtbild des betreffenden Gebiets dem Kraftfahrer stets das Bewußtsein vermittelt, sein Fahrzeug innerhalb einer geschwindigkeitsbeschränkten Zone zu steuern ('Zonenbewußtsein'). 3. Für das 'Zonenbewußtsein' ist von Bedeutung, daß die Größe der Zone so festgelegt wird, daß die Geschwindigkeitsbeschränkung für den Kraftfahrer überschaubar und einsichtig ist, ferner daß die Straßen innerhalb der Zone gleichartige Merkmale aufweisen und die Zone eine erkennbare städtebauliche Einheit bildet. 4. Die Anordnung der geschwindigkeitsbeschränkten Zone ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (Bestätigung von BVerwGE 59, 221, 225 f.; 92, 32, 34).Im Zweifel gilt die Regel, daß bei der Anfechtung von Verwaltungsakten ohne Dauerwirkung die Sachlage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend ist, bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung hingegen - je nach dem zeitlichen Umfang des Aufhebungsbegehrens - auch spätere Veränderungen der Sachlage bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwGE 92, 32 m.w.H.). Letzteres gilt auch für verkehrsregelnde Dauerverwaltungsakte wie den hier streitigen. 5. Zum Rechtsschutzbedürfnis 'berechtigten Interesse' im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage (Rehabilitationsinteresse, Wiederholungsgefahr, Amtshaftungsprozeß, der nicht offensichtlich aussichtslos ist).

BVerwG (11 C 25.93) | Datum: 14.12.1994

BVerwGE 97, 214 DAR 1995, 170 DVBl 1995, 742 DÖV 1995, 558 GewArch 1998, 472 NJW 1995, 1371 NJW 1995, 2053 UPR 1995, 146 VRS 89, 60 ZUR 1995, 90 ZfS 1995, 155 [...]

»1. Die durch Verkehrszeichen verlautbarte Anordnung eines Sonderfahrstreifens für Linienomnibusse (Zeichen 245 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO) - sog. Busspur - ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung in Form einer Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 VwVfG). Maßgebend sind bei einer Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit im Anfechtungsprozeß - je nach dem zeitlichen Umfang des Aufhebungsbegehrens - die Verhältnisse bis zum oder im Zeitpunkt der letzten Verhandlung bzw. Entscheidung des Tatsachengerichts. 2. Ein Sonderfahrstreifen für Linienomnibusse kann von der Straßenverkehrsbehörde angeordnet werden, wenn diese Maßnahme zur Förderung der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs, insbesondere seiner Flüssigkeit und Leichtigkeit in innerstädtischen Ballungsgebieten, geeignet und erforderlich ist (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StVO). 3. Ein Verkehrsteilnehmer kann als eine Verletzung seiner Rechte geltend machen, die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für eine auch ihn treffende Verkehrsbeschränkung nach § 45 Abs. 1 StVO seien nicht gegeben. Hinsichtlich der behördlichen Ermessensausübung kann er nur verlangen, daß seine eigenen Interessen ohne Rechtsfehler abgewogen werden mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, die für die Einführung der Verkehrsbeschränkung sprechen (im Anschluß an die bisherige Rechtsprechung).«

BVerwG (11 C 35.92) | Datum: 27.01.1993

I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Sonderfahrstreifens für Linienomnibusse (sog. Busspur). Am 9. Januar 1986 ordnete die Straßenverkehrsbehörde der Beklagten für den rechten der beiden in [...]

1. Bei einer Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Taxengenehmigung ist nicht auf die Auswirkungen der einzelnen Genehmigung für die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbe abzustellen. Vielmehr ist eine einheitliche Betrachtung der Verhältnisse im örtlichen Taxengewerbe und der durch Erteilung weiterer Genehmigungen zu erwartenden Auswirkungen gebotender Verkehrsbedienung durch Taxen führen kann. 2. Die Grenze zahlenmäßig festzulegen, jenseits derer die Zulassung weiterer Taxen die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes bedrohen würde, ist nur die Verwaltungsbehörde befugt. 3. Das bei der Verteilung der - nur begrenzt verfügbaren - Taxengenehmigungen die zeitliche Reihenfolge des Eingangs der Anträge eingehalten werden soll, ist ein materiell rechtliches Gebot. Auch die Gerichte müssen es beachten. 4. Fehlt es an einer rechtmäßigen behördlichen Prognose über die Zahl der ohne Gefahr für die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes höchstens zuzulassenden Taxen, hat der klagende Bewerber, der auch die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen des § 13 I PersBefG erfüllt, einen Anspruch auf Erteilung einer Taxengenehmigung, wenn die Behörde nicht substantiiert Umstände darlegt, die es in hohem Maße zweifelhaft erscheinen lassen, daß der Kläger bei Beachtung der Vormerkliste zum Zuge kommen kann. 5. Die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes ist bedroht, wenn die insbesondere nach den Merkmalen des § 13 IV 2 PersBefG konkret belegte Gefahr besteht, daß die Erteilung weiterer Genehmigungen zu schwerwiegenden Mängeln in der Verkehrsbedienung durch Taxen führen kann.

BVerwG (7 C 44.88) | Datum: 07.09.1989

zur Entwicklung des öffentlichen Verkehrsrechts vgl. den Aufsatz von Fromm, NVwZ 1989, 16. - zur Rangstelle eines Bewerbers s. BVerwG (7 C 46/88) NJW 1990, 1378 = NZV 1990, 246 = VRS 1990, 227 = NVwZ 1990, 565; BVerwG [...]

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