Sortieren nach
Begründet der Strafrichter das Absehen von einer Entziehung der Fahrerlaubnis ausschließlich mit dem Hinweis auf die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit, so liegt darin regelmäßig keine Beurteilung der Kraftfahreignung. Die Verwaltungsbehörde ist dadurch gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG nicht an einer eigenständigen Beurteilung der Fahreignung gehindert (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 15.07.1988 - BVerwG 7 C 46/87 - VRS Bd. 75, 379 = NZV 1988, 238 = DAR 1988, 390).
DAR 1989, 153 NZV 1989, 125 VRS 1989, 316 VerkMitt 1989, 33 [...]
1. Eine Fahrtenbuchauflage (§ 31 a StVZO) wird, auch wenn ihre sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht angeordnet ist, allein durch bloßen Zeitablauf nicht unverhältnismäßig. 2. Ist ein zur mündlichen Verhandlung ordnungsmäßig geladener Beteiligter bzw. Prozeßbevollmächtigter (§ 102 Abs. 1 und 2 VwGO) zur Terminszeit nicht anwesend, so liegt es grundsätzlich im Ermessen des Vorsitzenden des Gerichts, ob er die mündliche Verhandlung zur festgesetzten Zeit eröffnet oder je nach den Umständen noch eine gewisse Zeit zuwartet (wie bisherige Rechtsprechung).
NJW 1995, 3402 NVwZ 1996, 180 VRS 90, 72 VerkMitt 1996, 66 ZfS 1995, 477 [...]