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1. Der Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers gegen seinen Arbeitnehmer aus der Beschädigung des Fahrzeugs des Arbeitgebers geht nach § 67 VVG auch dann auf den Kaskoversicherer über, wenn der Arbeitnehmer z.Z. des Schadensfalls der berechtigte Fahrer war. 2. § 67 Abs. 2 VVG ist eng auszulegen; er betrifft nicht einen berechtigten Fahrer, der nicht mit dem Versicherungsnehmer als dessen Familienangehöriger in häuslicher Gemeinschaft lebt. 3. Mit dem Abschluß einer Kaskoversicherung gibt der Arbeitgeber in aller Regel nicht zu erkennen, daß er seinen angestellten Fahrer auch vor Regreßansprüchen des Versicherers bewahren will. Ob den Arbeitgeber die Verpflichtung trifft, seinen angestellten Fahrer auf diese Rechtslage hinzuweisen, bleibt offen. Jedenfalls kann sich auf die Verletzung einer solchen etwaigen Verpflichtung des Arbeitgebers der angestellte Fahrer, der den Schaden des Arbeitgebers bei einer unentschuldbaren Trunkenheitspflicht verursacht hat, nicht berufen. 4. Den Arbeitgeber trifft seinem Fahrer gegenüber nicht die Rechtspflicht, eine Kfz-Kaskoversicherung abzuschließen. 5. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, für seinen angestellten Fahrer - über die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung hinaus - eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die den Fahrer vor Rückgriffen seitens des Kaskoversicherers wegen vom Fahrer an dem Fahrzeug des Arbeitgebers angerichteter Schäden schützt.

BAG (1 AZR 392/67) | Datum: 22.03.1968

VRS 35, 233 VersR 1968, 740 [...]

»1. Bei der Beurteilung des Verschuldensgrades im Falle gefahrgeneigter Arbeit steht dem Tatsachenrichter ein nicht unerheblicher Beurteilungsspielraum zu. 2. Trotz des objektiven Verschuldensbegriffs im Zivilrecht sind hinsichtlich der Haftung des eine gefahrgeneigte Arbeit verrichtenden Arbeitnehmers bei der Beantwortung der Frage, inwieweit der Arbeitgeber Ersatz für den ihm von seinem Arbeitnehmer zugefügten Schaden verlangen kann, gewisse für das Betriebsrisiko des Arbeitgebers bedeutsame Umstände des einzelnen Falles zu Berücksichtigen (Bestätigung von BAG AP Nr. 55 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers). Zu diesen Umständen gehört die dem Arbeitgeber bekannte mangelnde Berufserfahrung des Arbeitnehmers. 3. Der Senat verbleibt dabei, daß die Beweislastregel des § 282 BGB im Bereich der gefahrgeneigten Arbeit keine Anwendung findet. 4. Die Feststellung, ob zwischen dem Verhalten des auf Schadenersatz in Anspruch genommenen Arbeitnehmers und dem Eintritt des Schadens ein ursächlicher Zusammenhang besteht, hat der Tatsachenrichter aufgrund des § 287 ZPO, nicht aufgrund des § 286 ZPO zu treffen. Es ist deshalb seinem Ermessen überlassen, ob er die angetretenen Beweise erheben und einen Gutachter hören will. 5. Es kann heute davon ausgegangen werden, daß die Gerichte im allgemeinen mit Personen besetzt sind, die auf dem Gebiet des Kraftfahrzeugwesens keine Laien sind. 6. Die Voraussetzungen des Begriffs der beharrlichen Arbeitsverweigerung sind nicht schon deshalb erfüllt, weil ein Arbeitnehmer mehrere Verstöße gegen seine Arbeitspflichten begangen hat; diese Verstöße müssen vielmehr auch, soll ein Fall der beharrlichen Arbeitsverweigerung angenommen werden können, nicht auf unterschiedlichen Gebieten liegen. 7. Nicht jeder Kraftausdruck stellt eine grobe Beleidigung des Arbeitgebers im Sinne des § 123 GewO dar.«

BAG (1 AZR 505/69) | Datum: 07.07.1970

Anmerkung: Medicus, AP Nr. 58 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers Vorinstanz: LAG Hamm - Urteil vom 07.10.1969 - 3 Sa 383/69, vom - Vorinstanzaktenzeichen AP Nr. 58 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers BB 1970, [...]

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