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1) Eine Anstoßgeschwindigkeit von 10 km/h bei einem Auffahrunfall kann eine einen Schmerzensgeldanspruch auslösende schmerzhafte Störung der Gelenkfunktion (sog. Blockierung) im Bereich der Halswirbelsäule und des rechten Costotransversalgelenks des 8. Brustwirbelkörpers hervorrufen, die auf einem nervös-reflektorischem Wege ausgelöst wird. 2) Die Diagnose einer Blockierung kann weder durch Röntgenbefunde noch durch andere bildhafte Nachweise, sondern lediglich klinisch gesichert werden. 3) Eine Blockierung ist anzunehmen, wenn folgende objektiven Befunde vorliegen: a) Ein Zustand reversibel gestörter Funktion eines Gelenkes im Sinne der Bewegungseinschränkung. Das Gelenk kann an jedem Punkt der physiologischen Bewegungsbahn verharren. Die Beweglichkeit ist nie ganz aufgehoben, sondern in eine oder mehrere Richtungen eingeschränkt. Das Gelenkspiel ist damit regelmäßig beeinträchtigt. b) Die zum Gelenk gehörende Muskulatur ist auf neurophysiologischem Wege entsprechend der Richtung der Bewegungseinschränkung verspannt. 4) Die für die Diagnose einer Blockierung erforderlichen Kenntnisse über die sog. 'Manuelle Medizin' sind noch nicht verbreitet, das für die Diagnose einer Blockierung erforderliche Durchtasten der Gewebsstrukturen hinsichtlich der hierfür erforderlichen Schulung der Sinnesorgane und der Konzentration noch nicht allgemein vorhanden. 5) Das Auffahren mit einer Geschwindigkeit von 10 km/h kann bei einem entspannt sitzenden Insassen eines Pkw zu einer unkontrollierten Reizung der auf Spannungsänderungen reagierenden Propriorezeptoren führen, was an den Hinterhornkomplex der grauen Substanz des Rückenmarkes weitergegeben wird, die einen überschießenden Reflex mit der Folge einer plötzlichen Steigerung der Muskelspannung herbeiführt. Diese Spannung führt zu einer Blockierung der Gelenke und sofortiger Schmerzausbildung. Für das Auftreten der Blockierung ist nicht die Stärke der von außen auf das Gelenk einwirkenden Gewalt

AG Hann.Münden (3 C 781/94) | Datum: 08.07.1997

ZfS 1998, 8 [...]

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