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»Zu den Folgen einer fehlerhaften Bauleitplanung (hier: 'isolierte' Straßenplanung der Stadt Bargteheide). Der durch Richterrecht geprägte Anspruch auf Folgenbeseitigung besitzt voneinander zu trennende allgemeine tatbestandliche Voraussetzungen und im Einzelfall gegebene 'rechtsvernichtende' Ausschlußgründe. Die Beziehungen zwischen dem 'Straßenanlieger' und der 'Straße' sind solche, die im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Gegenstand näherer gesetzlicher Regelung sein können. Insoweit bestehen keine Besonderheiten gegenüber anderen, nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 1 in Verb. mit Abs. 2 GG regelungsbedürftigen und auch regelungsfähigen Nutzungskonflikten. Die Festsetzung einer Verkehrsfläche im Wege 'isolierter' Straßenplanung nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB stellt eine Regelung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Ein Grundeigentümer muß Beeinträchtigungen, die eine Straße durch ihre bestimmungsmäßige Nutzung auslöst, nur dann hinnehmen, wenn für die Herstellung der Straße und die bestimmungsgemäße Nutzung eine ausreichende Rechtsgrundlage gegeben ist. Ein Rechtssatz, daß es gegen den 'Schwarzbau' der öffentlichen Hand nur einen vorbeugenden Rechtsschutz gibt, besteht nicht. Die straßenrechtliche Widmung ist kein Vollzugsakt einer 'isolierten' Straßenplanung, sie ist gegenüber dem Grundeigentümer rechtlich ungeeignet, den durch eine fehlerhafte Bauleitplanung rechtswidrig entstandenen Zustand aufzuheben, und steht deswegen einem Anspruch auf Folgenbeseitigung bei fehlerhafter Bauleitplanung nicht entgegen. Das Ziel des Anspruchs auf Folgenbeseitigung ist zwar auf die Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände gerichtet; sein Inhalt ist gleichwohl darauf begrenzt, den rechtswidrigen Eingriff in die subjektive Rechtsstellung zu beseitigen.

BVerwG (4 C 24.91) | Datum: 26.08.1993

I. 1. Die Beteiligten streiten über die Möglichkeit und Notwendigkeit einer 'Folgenbeseitigung' einer für nichtig erklärten bauplanerischen Festsetzung. Der Kläger ist seit 1983 Eigentümer eines 1969 gebauten [...]

1. Die Anordnung einer geschwindigkeitsbeschränkten Zone nach § 45 Abs. 1b StVO darf Gesichtspunkte der Sicherheit des Verkehrs i.S.v. § 45 Abs. 1 S. 1 StVO nicht außer acht lassen. 2. Der mit der Zonenanordnung verbundene teilweise Verzicht auf die wiederholte Aufstellung von Verkehrszeichen (Sichtbarkeitsprinzip) setzt voraus, daß das Gesamtbild des betreffenden Gebiets dem Kraftfahrer stets das Bewußtsein vermittelt, sein Fahrzeug innerhalb einer geschwindigkeitsbeschränkten Zone zu steuern ('Zonenbewußtsein'). 3. Für das 'Zonenbewußtsein' ist von Bedeutung, daß die Größe der Zone so festgelegt wird, daß die Geschwindigkeitsbeschränkung für den Kraftfahrer überschaubar und einsichtig ist, ferner daß die Straßen innerhalb der Zone gleichartige Merkmale aufweisen und die Zone eine erkennbare städtebauliche Einheit bildet. 4. Die Anordnung der geschwindigkeitsbeschränkten Zone ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (Bestätigung von BVerwGE 59, 221, 225 f.; 92, 32, 34).Im Zweifel gilt die Regel, daß bei der Anfechtung von Verwaltungsakten ohne Dauerwirkung die Sachlage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend ist, bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung hingegen - je nach dem zeitlichen Umfang des Aufhebungsbegehrens - auch spätere Veränderungen der Sachlage bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwGE 92, 32 m.w.H.). Letzteres gilt auch für verkehrsregelnde Dauerverwaltungsakte wie den hier streitigen. 5. Zum Rechtsschutzbedürfnis 'berechtigten Interesse' im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage (Rehabilitationsinteresse, Wiederholungsgefahr, Amtshaftungsprozeß, der nicht offensichtlich aussichtslos ist).

BVerwG (11 C 25.93) | Datum: 14.12.1994

BVerwGE 97, 214 DAR 1995, 170 DVBl 1995, 742 DÖV 1995, 558 GewArch 1998, 472 NJW 1995, 1371 NJW 1995, 2053 UPR 1995, 146 VRS 89, 60 ZUR 1995, 90 ZfS 1995, 155 [...]

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