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1. Ist eine Forderung nach den Rechtsanwalt bekannten Sachverhalt verjährt, muß dieser den Mandanten belehren, daß sie angesichts der vom Gegner bereits erhobenen Verjährungseinrede nicht durchzusetzen ist; der Hinweis, die Verjährungseinrede werde 'mit hoher Wahrscheinlichkeit' Erfolg haben, reicht nicht aus. 2. Die Schadenersatzforderung eines Mandanten auf Erstattung von Prozeßkosten gegen seinen Rechtsanwalt wegen fehlerhafter Prozeßführung geht auf den Rechtsschutzversicherer über. Der Schaden entfällt nicht wegen der Leistungen des Rechtsschutzversicherers. 3. Hat der Mandant seinen Rechtsanwalt beauftragt, sich um die Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers für eine Klage zu bemühen, dann ist der Anwalt verpflichtet, dem Rechtsschutzversicherer alle bekannten Einwendungen des Gegners vollständig mitzuteilen, und zwar von sich aus, nicht erst auf Anforderung des Versicherers. 4. Erteilt der Rechtsschutzversicherer aufgrund einer unvollständigen Unterrichtung die Deckungszusage für eine Klage und anschließend auch für das Berufungsverfahren, nachdem die Klage wegen Verjährung abgewiesen worden ist, umfaßt die Schadenersatzverpflichtung des Rechtsanwalts auch die Prozeßkosten der zweiten Instanz. Der Zurechnungszusammenhang ist nicht unterbrochen.
BB 1994, 1457 BRAK-Mitt 1994, 247 OLGReport-Köln 1994, 144 r+s 1994, 382 [...]
1. Von dem Rechtsanwalt ist zu verlangen, von vornherein durch geeignete organisatorische Maßnahmen Vorsorge dafür zu treffen und sicherzustellen, daß im Fall der Verhinderung eines mit wichtigen Aufgaben (hier: Mitnahme fristwahrender Schriftsätze zum Einwurf in der Gemeinsamen Briefannahme) betrauten Mitarbeiters ein Vertreter bestimmt ist und einspringt (vgl. BGH VersR 1978, 92; 1978, 959 (960); 1985, 574; 1987, 617 (618); 1989, 166 (167) = NJW 1989, 1157 (1158)). 2. Das Fehlen jeder weiteren Sicherung und Kontrolle, daß auch tatsächlich ein bestimmter Vertreter zur Verfügung steht und einspringt, stellt einen Organisationsmangel dar, wenn ein so bedeutsamer Vorgang wie die Anordnung einer Vertretungsregelung im Fall der Urlaubsabwesenheit eines wichtigen Mitarbeiters nur durch eine mündliche Einzelanweisung an die betreffende Kanzleikraft vermittelt wird, ohne dabei zugleich den Vertreter zu benennen und sich von dessen Kenntnis der Vertretung zu vergewissern. 3. Zu den einfachen und routinemäßigen, auf das Personal zu delegierenden Verrichtungen kann es nicht gezählt werden, daß für den Fall der Verhinderung von Angestellten, die mit wichtigen Aufgaben betraut sind, diese selbst Vorsorge durch die Bestimmung eines Vertreters treffen. Es stellt daher grundsätzlich schon einen Organisationsmangel dar, wenn der Prozeßbevollmächtigte sich nicht selbst vorbehält, den Vertreter für die Mitnahme der Post zu bestimmen.
BRAK-Mitt 1995, 175 DRsp IV(412)230Nr. 6l (Ls) NJW 1995, 1434 VersR 1995, 725 [...]