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1. Die widerrechtliche Benutzung eines Stellplatzes ermächtigt den privaten Stellplatzberechtigten nicht dazu, dem widerrechtlich Parkenden die Ausfahrt zu versperren. 2. Bei Rechtspositionen, die ihre Grundlage ausschließlich in der Privatrechtsordnung haben, obliegt nach dem Grundsatz der Subsidiarität der staatliche Rechtsschutz primär den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Dies gilt allerdings nicht für den Schutz solcher privater Rechte, die auch im öffentlichen Recht in Form von Gebots- und Verbotstatbeständen abgesichert sind (hier: § 240 StGB). 3. Für die Frage, ob das Verhalten des Stellplatzberechtigten eine Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit i.S.d. polizeilichen Generalklausel darstellt, kommt es lediglich darauf an, ob objektiv - nach Tatbestand und unter Berücksichtigung der Verwerflichkeitsklausel - eine Gefährdung oder Verletzung der durch § 240 StGB geschützten Rechtsgüter vorlag. 4. Eine dem Einzelfall gerecht werdende eingehende Verwerflichkeitsprüfung wird in der Regel in dem Zeitpunkt, in welchem gegen ein objektiv nötigendes Verhalten polizeilich eingeschritten werden soll, nicht möglich sein. Es muß deshalb aus Gründen wirksamer polizeilicher Gefahrenabwehr genügen, wenn die zum Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens bekannten Umstände keine Anhalt für ein sozial unschädliches und damit nicht verwerfliches Verhalten des Störers bieten, mithin der begründete Verdacht verwerflichen Handelns besteht.

OVG Saarland (1 R 106/90) | Datum: 06.05.1993

Anmerkung Gornig JuS 1995, 208 JuS 1995, 208 NJW 1994, 878 ZfS 1993, 250 [...]

1. Bei der Frage einer Fahrerlaubnisentziehung im Zusammenhang mit Drogenkonsum ist zu berücksichtigen, daß der Genuß von Cannabis und bestimmten anderen psychoaktiven Substanzen generell-abstrakt geeignet ist, durch die mit ihm verbundene Enthemmung und Herbeiführung geistig-seelischer wie körperlicher Ausfälle die Fahrsicherheit erheblich zu beeinträchtigen. Diese gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis, die auch rechtfertigender Grund für die seit 1.8.1998 geltende 'Drogen-Nullwert-Grenze' des § 24a Abs. 2 StVG n. F. v. 24.04.1998 (BGBl I S. 810) und seiner Anlage ist, hat für die Kraftfahreignung des Cannabiskonsumenten zur Konsequenz, daß diese wenn nicht schon aufgrund regelmäßigen Haschischkonsums allein, jedenfalls dann zu verneinen ist, wenn der Betroffene in höherem als nur gelegentlichem und mäßigen Umfang Cannabis genießt und konkrete Hinweise dafür vorliegen, daß er Drogenkonsum und Führen von Kfz nicht zu trennen vermag. 2. Die vom BGH in seinem Beschl. v. 3.11.1998 - 4 StR 395/98 (ZfS 1999, 35) - vertretene Auffassung, daß für die Verurteilung eines Drogenkonsumenten nach § 316 StGB wegen der noch fehlenden Möglichkeit der Bestimmung eines die absolute Fahruntüchtigkeit begründenden Drogengrenzwertes die Ermittlung eines positiven Wirkstoffspiegels allein nicht ausreiche, hierfür vielmehr zusätzlich der Nachweis individuell-konkreter Beeinträchtigung der Fähigkeit zum sicheren Führen eines Kfz im Tatzeitpunkt erforderlich sei, steht der Verneinung der Kraftfahreignung i. S. v. §§ 4 Abs. 1 StVG a. F., 15b Abs. 1 StVZO a. F. bzw. § 3 Abs. 1 StVG (n. F) in der Fassung des Änderungesetzes v. 24.04.1998 (BGBl I S. 747) nicht entgegen. 3. Berechtigte Zweifel an der Fähigkeit zur Trennung zwischen Drogenkonsum und Führen von Kfz i. S. v. §§ 4 Abs. 1 StVG a. F, 15b Abs. 1 StVZO a. F, 3 Abs. 1 StVG n. F, deren Ausräumung im konkreten Fall zwar Nachermittlungen erfordert, die der nach § 80 VwGO begehrten Wiederherstellung der

OVG Saarland (9 V 28/98) | Datum: 07.01.1999

ZfS 1999, 127 [...]

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