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1. Eine Verwertung von beigezogenen Beiakten als Beweis ist nur bei deren Auswertung in bezug auf streitige Tatsachenbehauptungen gegeben. 2. Die Ansicht des streitentscheidenden Richters hat für die Kosteninstanzen keine bindende, sondern nur eine Indizwirkung.
OLG Koblenz (14 W 55/93) | Datum: 05.02.1993
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