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Das Gefahrzeichen 136 zu § 40 StVO 'Kinder' begründet für einen Pkw-Fahrer höchste Sorgfaltspflichten i. S. d. §§ 3 Abs. 2 a, 9 Abs. 5 StVO. Das Rückwärtsfahren ist auf das unbedingt Notwendige zu beschränken, auch wenn die Anwesenheit von Kindern nicht zu erkennen ist.
s.a. BGH SP 1994, 137. VersR 1998, 206 VerkMitt 1998, 29 SP 1998, 205 [...]
Kommt es im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Ausfahren eines Pkw aus einer Parkbucht auf die Fahrbahn zum Zusammenstoß mit einem im fließenden Verkehr herannahenden Pkw, ist bei sonst ungeklärter Sachlage eine Haftungsaufteilung im Verhältnis 3/4 zu 1/4 zu Lasten des Ausfahrenden gerechtfertigt.
OLGReport-Frankfurt 1998, 305 SP 1999, 339 VersR 1999, 864 [...]