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1. Die Tatsache, daß der VN den Beweis des Versicherungsfalles 'Diebstahl' nicht führen kann, führt nicht zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich des Versicherungsfalles 'Brand'. 2. Allerdings kann dem, wenn der VN den Diebstahl vorgetäuscht hat oder wenn hierfür eine erhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, eine nicht unerhebliche indizielle Bedeutung auch in der Frage der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles 'Brand' zukommen. 3. Bei einer erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Diebstahls spricht viel für eine selbst veranlaßte Brandstiftung; sie kann den Beweis der Brandstiftung durch den VN oder von ihm bestellte Leute begründen, wenn weitere Umstände vorliegen, wie z.B.: - eine kurze Zeitspanne zwischen Entwendung und Brand oder bzw. und - eine Brandstiftung in abgelegener und menschenleerer Örtlichkeit oder bzw. und - ein starkes wirtschaftliches Interesse an der Entschädigung oder/und - andere ähnliche Schadenfälle des VN.
S.a. LG Koblenz SP 1994, 163 m.w.H.; OLG Köln SP 1994, 260 SP 1994, 391 [...]
1. Circa-Angaben des Versicherungsnehmers lassen sich allenfalls in einer Toleranzgrenze von einigen 1000 Kilometern, höchstens bis 5000 km rechtfertigen (hier: ca. 80000 km, tatsächlich 100000 km) 2. Der Versicherungsnehmer kann sich auch nicht mit dem Hinweis darauf entlasten, er habe durch sein weiteres Verhalten dafür gesorgt, daß dem Versicherer die tatsächliche Laufleistung seines Kfz bekannt geworden sei. Denn der Versicherer muß sich allein auf Grund der Schadenanzeige ein richtiges Bild über den ungefähren Umfang des Schadens machen und sich ohne eigene Nachforschungen auf die Richtigkeit der Angaben des Versicherungsnehmers verlassen können.
Vgl. SchlHOLG SP 1994, 290; OLG Hamm SP 1994, 160 sowie SP 1993, 20 m.w.H. SP 1995, 23 [...]
1. Das Sachverständigenverfahren ist daraufhin angelegt, für die Parteien des Versicherungsverhältnisses materielle Verbindlichkeit zu begründen. Hieraus folgt aber nicht, daß dem Unterliegenden die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung der materiellen Wirksamkeit des Sachverständigenverfahrens, wie sie auch § 64 Abs. 1 VVG vorsieht, abgeschnitten sein soll. 2. Dabei hängt ein Klageerfolg davon ab, daß sich das Ergebnis des Obmannsentscheids als materiell nicht verbindlich erweist. Nach § 64 Abs. 1 VVG ist eine Sachverständigenentscheidung, die nach dem Versicherungsvertrag zur Feststellung der Schadenhöhe veranlaßt worden ist, nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die Entscheidung der materiellen Bindungswirkung des Obmannsentscheids trifft nach Satz 2 dieser Vorschrift das Gericht durch Urteil, wobei zugleich die tatsächliche Schadenshöhe zu bestimmen ist. 3. Die Anfechtbarkeit einer Obmannsentscheidung kann nur auf die selteneren Fälle offensichtlichen Unrechts oder offensichtlicher Fehlentscheidungen beschränkt bleiben, wobei einzubeziehen ist, daß in Fragen einer nachträglichen Schadensbewertung ein gewisser 'Streubereich' zwischen Meinungsäußerungen verschiedener Sachverständiger von vorneherein in der Natur der Sache liegt (BGH VersR 1987, 601 f.). 4. Unter diesem Aspekt wird in Rechtsprechung und Lehre vielfach die Möglichkeit einer offensichtlichen Unrichtigkeit eines Obmannsentscheids von vorneherein verneint, wenn die Meinungen im Gutachterausschuß um weniger als 15 % voneinander abgewichen waren. 5. Jedoch kann die Frage einer offensichtlichen Abweichung einer Gutachterbewertung von der wirklichen Sachlage nicht schematisch an dem prozentualen Grad der Abweichung zu anderen sachkundigen Schadenfeststellungen beurteilt werden. 6. Deshalb muß auch in Fällen geringerer Abweichung der Ergebnisse der von Versicherer und Versicherungsnehmer benannten Gutachter wie auch des
S.a. OLG Köln SP 1995, 309; AG Köln SP 1995, 52; AG Gelder SP 1993, 219. SP 1995, 306 [...]