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1. Wenn der Versicherungsnehmer (langjähriger Autofahrer) an einer roten Ampel trotz Vollbremsung auf das Kfz seines Vordermanns aufgefahren ist, nachdem er eine brennende Zigarette, die ihm aus der rechten Hand gefallen war, zunächst von der Mittelkonsole und dann aus dem Fußraum zwischen seinen Beinen aufzuheben versucht, sich also kurz hintereinander zweimal um die heruntergefallene Zigarette bemüht hat, hat er den Unfall i.S.d. § 61 VVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig herbeigeführt. 2. Wenn der Versicherer rund 4 Monate nach dem Versicherungsfall (Unfall des versicherten Kfz) ohne jeden Vorbehalt eine Zahlung (hier: 16543,48 DM) geleistet hat, obwohl er gewisse Anhaltspunkte für eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer hatte, < ist der Rückforderungsanspruch des Versicherers nicht gem. § 814 BGB ausgeschlossen, falls der Versicherer aber keine positive Kenntnis der fehlenden Leistungsverpflichtung hatte, < scheitert der Rückforderungsanspruch des Versicherers auch nicht an § 242 BGB, falls der Versicherer wegen einer lückenhaften Schadenschilderung nicht ohne weiteres von grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ausgehen konnte und der Versicherungsnehmer nicht darauf vertrauen konnte, daß der Versicherer keiner Rückforderungsansprüche geltend machen würde.

OLG Köln (9 U 184/97) | Datum: 10.03.1998

s.a. OLG Köln SP 1998, 122 mwH. MDR 1998, 1411 OLGReport-Köln 1998, 337 SP 1998, 288 ZfS 1998, 259 r+s 1998, 273 [...]

1. Ein Herbeiführen i.S.d. § 61 VVG liegt vor, wenn die dringende Gefahr des Eintritts des Versicherungsfalls - hier also des Diebstahls - entsteht. Der Versicherungsnehmer muß durch sein Verhalten - Tun oder Unterlassen - den als vertragsgemäß vorausgesetzten Standard an Sicherheit gegenüber der Diebstahlsgefahr deutlich unterschritten haben (BGH r+s 1984, 24 = VersR 1984, 29). 2. - Wenn der Versicherungsnehmer beim Verlassen eines Kirmesgeländes am 3.10.97 (Freitag) seine Geldbörse vermißt hat, in der sich auch ein zu dem versicherten Fahrzeug gehörender Notschlüssel mit BMW-Logo und mehrere Visitenkarten mit Namen und Anschrift des Versicherungsnehmers bzw. seines Hotels in derselben Stadtgemeinde befanden, außerdem jeweils eine Visitenkarte von anderen Personen und Unternehmen, - wenn der Versicherungsnehmer das versicherte Fahrzeug am 4.10.97 (Samstag) in einer Entfernung von ca. 100 m von seiner Wohnung (innerstädtischer Bereich mit regem fließendem und ruhendem Verkehr) mit eingerastetem Lenkradschloß, mit verschlossenen Fenstern und betätigter Zentralverriegelung abgestellt hat, - wenn der Versicherungsnehmer am 5.10.97 (Sonntag) zusammen mit seiner Familie eine einwöchige Urlaubsreise angetreten und für diese Zeit die Benutzung des Fahrzeugs seinem Schwiegervater überlassen hat, ohne für das Fahrzeug angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, - wenn der Schwiegervater am Morgen des 7.10.97 (Dienstag) festgestellt hat, daß das Fahrzeug entwendet worden war, hat der Versicherungsnehmer den Diebstahl des Fahrzeugs grob fahrlässig herbeigeführt, so daß der Versicherer von der Leistungspflicht frei ist (§ 61 VVG).

OLG Köln (9 U 34/98) | Datum: 19.01.1999

MDR 2000, 158 NZV 2000, 294 OLGReport-Köln 1999, 383 VRS 98, 174 VersR 2000, 49 r+s 1999, 189 [...]

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