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DM 3000 für Mann wegen Verstoßes gegen das Persönlichkeitsrecht (Recht am eigenen Bild). Die Zeitung veröffentlichte ein Foto des Geschädigten, daß durch einen schwarzen Balken über die Augenpartie so unzureichend neutralisiert war, daß die Person des Abgebildeten erkennbar geblieben ist. Das Foto ist im Zusammenhang mit dem Hinweis auf einen Artikel mit dem Titel 'Aids-Angst hinter Gittern' und der Unterschrift 'Aidsrisiko Tätowierung' Teil des Inhaltsverzeichnisses der Zeitschrift. Der Geschädigte ist tätowiert. Trotz des Augenbalkens auf dem abgebildeten Foto ist er für Personen aus seinem Bekanntenkreis ohne weiteres erkennbar. Das veröffentlichte Foto zeigt soviele charakteristische Merkmale, daß es durch den Balken allein nicht neutralisiert wird. Das Foto steht in einem Kontext, der dem Leser konkreten Anlaß gibt sich darüber Gedanken zu machen, ob auch der Abgebildete bereits mit Aids infiziert sein könnte. Es wird als Häftling abgebildet und er zeigt umfangreiche Tätowierungen. Aus dem nebenstehenden Text läßt sich entnehmen, daß die Wahrscheinlichkeit einer Infektion sogar als relativ hoch anzusehen ist. Aus der Behauptung, jeder 20. bundesdeutsche Häftling sei infiziert, ergibt sich der Schluß, daß der Prozentsatz der Infizierten bei der besondere, in der Bildunterschrift hervorgehobenen Risikogruppe der Tätowierten noch ganz erheblich höher liegen müsse. Es ist nicht die Behauptung erforderlich, er sei tatsächlich infiziert. Es genügt der Eindruck, er könne mit einiger Wahrscheinlichkeit infiziert sein. Die Einwilligung zur Fotografie ist seinerzeit dem Fotografen im Zusammenhang mit der geplanten Veröffentlichung eines Buches über den Strafvollzug erteilt worden und bezog sich den nach den Umständen auf Beeinträchtigunge seiner Persönlichkeitssphäre dergestalt, daß ungeachtet der ergebetenen Unkenntlichmachung der Geschädigte als Strafgefangener erkannt werden könne. Die Einwilligung erstreckte sich nicht auf Veröffentlichungen

OLG Hamburg (3 U 210/86) | Datum: 16.04.1987

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für die Berufungsinstanz auf 33.000 DM festgesetzt. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist zulässig. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg. Das [...]

DM 10000 für prominente Politikerin aus Persönlichkeitsrechtsverletzung wegen Presseveröffentlichung. Die Hauptschlagzeile einer großen überregionalen Zeitung war so formuliert, daß sie die Geschädigte Mutmaßungen dahingehend ausgesetzt hat, diese sei bereit, sich gegen Zahlung von DM 80000 nackt abbilden zu lassen oder habe dieses bereits getan. Dieser Eindruck ergibt sich für alle Betrachter dieser Ausgabe, die nicht den auf Seite 1 beginnenden kleingedruckten Fließtext des Artikels lesen. Die Titelschlagzeile ist darauf ausgelegt, das Interesse und die Neugier der Leser auf den angekündigten Artikel zu ziehen und sie so nach Möglichkeit zum Kauf der Zeitung zu bewegen. Die Hauptschlagzeile ist auch aus größerer Entfernung noch gut lesbar, sie ist daher überall wahrzunehmen, wo die Zeitung ausliegt, insbesondere am Verkaufsstand und überall dort, wo sie in Gegenwart Dritter so gelesen wird, daß die Frontseite sichtbar ist. Nach der ausgestalteten Titelseite ergeben sich mehrere Stufen der Wahrnehmung des Textes durch die Leser. Auf sehr große Entfernung ist zu lesen: '... nackt DM 80000 ...'. Auf nähere Entfernung lautet der Text: ' ... nackt. Sie will DM DM 80000'. Neben der Schlagzeile steht der farbige Bildausschnitt, der die Klägerin tatsächlich bis auf den Brustansatz ohne Kleidungstück abbildet und der erst auf näheres Betrachten hin als Zeichnung erkennbar wird. Nur wer den kleingedruckten Anfang des Fließtextes, der nur im Leseabstand wahrgenommen werden kann, liest, erfährt, worum es geht. Diejenigen, die diesen kleingedruckten Text nicht lesen können oder mangels Erwerb der Zeitung auch nicht wollen, werden weit überwiegend - objektiv unrichtig - zum Nachteil der Geschädigten schließen, daß sie sich zu einer Abbildung ihres nackten Körpers gegen Geldzahlung hergegeben habe. Die Zeitschrift hat schuldhaft gehandelt. Die Gefahr, die die [Zeitsschrift insoweit für den] weithin bekannten Namens der Klägerin in Verbindung mit dem

OLG Hamburg (3 U 49/87) | Datum: 21.05.1987

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Berufungsinstanz auf 30.000 DM festgesetzt. Die form- und fristgerecht eingelegten Berufungen sind zulässig. Die Berufung der Klägerin hat zum Teil Erfolg, Die der Beklagten [...]

1. Je weniger dringlich der Eingriff ist, desto größere Anforderungen sind an die Aufklärung zu stellen. Besonders eingehender Aufklärung bedarf es, wenn der Arzt neuartige Behandlungsmethoden anwenden will, für die noch keine abgesicherten Erfahrungen mit möglicherweise unübersehbaren Risiken besteht. 2. Läßt sich eine Behandlung risikolos durchführen (hier: Gewichtsreduktion bei Adipositas permagna), so ist der Patient vor Implantation eines mit Kochsalzlösung gefüllten Ballons aus Silikon in den Magen ähnlich umfangreich aufzuklären wie vor einer kosmetischen Operation. Der Arzt muß dem Patienten die Chancen für einen mit dem Eingriff bezweckten Erfolg und die mit ihm verbundenen Risiken offen und schonungslos mitteilen und ihm Gelegenheit und Zeit zu ruhiger Überlegung geben. 3. Wird infolge einer rechtswidrigen Behandlung eine Operation zur Beseitigung eines Dünndarmileus erforderlich, so ist - unter Berücksichtigung eines erheblichen Mitverschuldens des Patienten - ein Schmerzensgeld in Höhe von 3000, -- DM angemessen. DM 3000 sowie Feststellung des Ersatzes sämtlicher künftigen Schäden unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 2/5 aus Arzthaftung (Aufklärungsmängel) anläßlich Implantierung eines Magenvolumen-Reduzierballons. Bei der Ballonimplantation war der Geschädigte nicht ausreichend über die Risiken des nicht dringlichen Eingriffes aufgeklärt worden. Je weniger dringlich der Eingriff, desto größere Anforderungen sind an die Aufklärung zu stellen (BGH NJW 1984, 1398). Der Ballon hat in teilweise gefülltem Zustand den Magen verlassen und hat den Darm verschlossen (inkompletter Okklusionsileus infolge Ballonabgangs). Operative Behebung.

OLG Köln (27 U 117/91) | Datum: 05.02.1992

Auf die Berufung des Klägers wird das am 2. Juli 1991 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 225/87 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise wie folgt abgeändert: 1. [...]

18000 DM Schmerzensgeld wegen ärztlichen Diagnosefehlers. Aus den Gründen: '... Schadensumfänglich hat der Beklagte dafür einzustehen, daß die Lyse-Behandlung nicht zu einer Vollrekonstruktion der linken tiefen Beinvenen geführt hat, sich als Folge der intensiven Behandlung ein Nierenbluten eingestellt und sich rechts ebenfalls eine Venenthrombose herausgebildet hat. Ferner mußte sich der Kläger einem über zweimonatigen Krankenhausaufenthalt unterziehen. Als bleibende Folgen sind eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 40 % und ständige Schmerzen im rechten Bein verblieben. Bei der Bemssung des Schmerzensgeldes sind diese Folgen zu berücksichtigen. Andererseits ist zu bedenken, daß bei dem Kläger ohnehin eine starke Thromboseneigung bestand, die ihn zwang, bei seinen Aktivitäten hierauf Rücksicht zu nehmen. . . Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß ein - wenn auch kürzerer - Krankenhausaufenthalt zum Zwecke der Lyse-Behandlung auch ohne die Fehlbehandlung des Bekl. erforderlich geworden wäre. Schließlich darf nicht verkannt werden, daß schwere körperliche Behinderung, die den Kläger bei der täglichen Lebensführung nachhaltig beeinträchtigen könnten, nicht eingetreten sind. Nach allem erscheint ein Schmerzensgeld von 18000 DM angemessen.'

OLG Köln (27 U 23/90) | Datum: 04.12.1991

Auf die Berufung des Klägers wird das am 28. November 1989 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 256/88 - abgeändert: Die Klage ist mit dem Antrag zu 1. dem Grunde nach gerechtfertigt. Der [...]

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